Justizpalast München, erbaut zwischen 1890 und 1897, Dienstgebäude des bayerischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Landgerichts München I

Notarinnen & Notare

Berufsbild - Aufgaben und Stellung

Notarinnen und Notare sind in der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Ihr Aufgabengebiet geht über die Erstellung und Beurkundung von Verträgen auf den Gebieten des Sachen-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie die Beglaubigung von Unterschriften weit hinaus. So bieten Notarinnen und Notare kleinen und mittelständischen Unternehmen - schon im Zusammenhang mit der Existenzgründung - eine umfassende rechtliche Beratung "aus einer Hand". Ferner sind sie im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung tätig.

Notarinnen und Notare werden in Bayern zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (in einigen anderen Bundesländern gibt es Rechtsanwälte, die Notare im Nebenberuf sind). Sie sind Inhaber eines öffentlichen Amtes, zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet und - ähnlich wie die Richterinnen und Richter - in ihrer Stellung unabhängig. Das Gegenstück zu dieser Unabhängigkeit ist die staatliche Aufsicht, die beispielsweise in regelmäßig stattfindenden Geschäftsprüfungen der Notarinnen und Notare durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte ihren Niederschlag findet.

Für die Organisation ihres Geschäftsbetriebs (Amtsräume, Mitarbeiter/innen, EDV etc.) sind die Notarinnen und Notare selbst verantwortlich. Sie werden hierbei von der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts unterstützt. 
Näheres zu Aufgaben und Stellung des Notarberufs können Sie dem gemeinsam von der Landesjustizverwaltung und der Landesnotarkammer Bayern entwickelten Anforderungsprofil für Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren in Bayern entnehmen.

Werdegang

Voraussetzung für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar ist die Ableistung eines mindestens dreijährigen Anwärterdienstes als Notarassessorin oder Notarassessor. Während des notariellen Anwärterdienstes befindet man sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art. Die Voraussetzungen für die Übernahme in den notariellen Anwärterdienst sind unter dem Stichwort "Bewerbungsmodalitäten" ausführlich dargestellt.

Nach Ablauf der dreijährigen Mindestanwärterzeit bewerben sich die Notarassessorinnen und Notarassessoren auf freie, ausgeschriebene Notarstellen. Im Durchschnitt der letzten Jahre wurden Notarassessorinnen und Notarassessoren nach rund vier Jahren Anwärterzeit zu Notarinnen und Notaren ernannt.

Die Zuweisung einer Notarstelle ist mit der Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf Lebenszeit verbunden. Am ersten Amtssitz hat die Notarin oder der Notar grundsätzlich 5 Jahre zu verweilen, bevor sie oder er sich um eine andere Notarstelle bewerben kann, am zweiten Amtssitz grundsätzlich 4 Jahre.

Einkommensmöglichkeiten

Notarassessorinnen und Notarassessoren erhalten Dienstbezüge entsprechend Alter und Familienstand wie eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1. Auch die Ausgestaltung der Beihilfe- und Versorgungsberechtigung entspricht derjenigen von R 1-Richterinnen und Richtern.

Notarinnen und Notare beanspruchen für ihre Tätigkeiten von den Rechtsuchenden Gebühren nach Maßgabe des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Aus dem Gebührenaufkommen haben sie ihre Kosten (Mietzinsen für die Geschäftsräume, Personalkosten, Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Ausgaben für Einrichtungen und EDV, Abgaben an die Notarkasse) zu bestreiten. Bleibt das Einkommen hinter der Gehaltsstufe R 1 zurück, erhält die Notarin oder der Notar von der Notarkasse eine Ausgleichszahlung (sog. Einkommensergänzung). Diese Einkommensergänzung stellt ein wichtiges Sicherheitsnetz besonders dann dar, wenn eine Notarin oder ein Notar eine neu errichtete Notarstelle übernimmt.

Notarinnen und Notare treten spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand. Ihnen stehen dann Pensionsleistungen etwa wie Vorsitzenden Richterinnen und Richtern am Landgericht zu.

Bewerbungsmodalitäten

Übernahme in den notariellen Anwärterdienst

Zur Notarin oder zum Notar soll nur bestellt werden, wer einen mindestens dreijährigen notariellen Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor abgeleistet hat. Der notarielle Anwärterdienst ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art. Die Einstellungsvoraussetzungen für den notariellen Anwärterdienst sind grundsätzlich die gleichen wie auch sonst im öffentlichen Dienst (z.B. bei Richterinnen und Richtern), nämlich

  • die gesundheitliche Eignung (Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis),
  • die persönliche Eignung (insbesondere keine Vorstrafen, Verfassungstreue, soziale Kompetenz, Organisationsgeschick, Flexibilität und Mobilität) und
  • die fachliche Eignung.

Das Anforderungsprofil für Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren in Bayern dient dabei als Leitfaden für die Bewertung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern um Übernahme in den notariellen Anwärterdienst.

Während des notariellen Anwärterdienstes wird die Notarassessorin oder der Notarassessor nacheinander verschiedenen Ausbildungsnotarinnen und -notaren zugewiesen. Sie oder er wird von der Landesnotarkammer Bayern für Notarvertretungen (Urlaubsvertretung, Vertretung im Krankheitsfall) sowie für Notariatsverwaltungen herangezogen. Die Schwierigkeit und die Häufigkeit der Einsätze steigen mit zunehmender Ausbildungsdauer. Dabei werden hohe Anforderungen an die örtliche Mobilität und Flexibilität der Notarassessorinnen und -assessoren gestellt. Es ist Voraussetzung für eine Bewerbung um Übernahme in den notariellen Anwärterdienst, sich grundsätzlich an jedem der rund 200 Orte, an denen sich in Bayern Notarstellen befinden, einsetzen zu lassen.

Während des notariellen Anwärterdienstes werden umfangreiche Ausbildungsinhalte, besonders zum Kautelarrecht der dem Notar anvertrauten Rechtsmaterien, in Organisationsfragen und im Umgang mit Rechtsuchenden, vermittelt. 
Die Ausbildung erfolgt also zum einen durch die jeweilige Ausbildungsnotarin oder den jeweiligen Ausbildungsnotar, zum anderen in Fortbildungsveranstaltungen der Landesnotarkammer Bayern.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang bei der Einstellung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern.

Bewerbungsverfahren

Wenn Sie sich für den Beruf der Notarin oder des Notars geeignet halten, sollten Sie sich schriftlich beim 

Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Personalabteilung
Prielmayerstraße 7
80097 München


bewerben, sofern Sie in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens ein Gesamtergebnis von 11,00 Punkten erreicht haben. 

Haben Sie die Zweite Juristische Staatsprüfung außerhalb Bayerns abgelegt, muss das Gesamtergebnis auch nach Umrechnung durch das bayerische Landesjustizprüfungsamt erreicht sein. Für die Umrechnung sind die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich. Danach wird bis einschließlich der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2021/2 der schriftliche Prüfungsteil mit 75 Prozent, der mündliche Teil mit 25 Prozent gewichtet. Ab der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2022/1 wird der schriftliche Prüfungsteil mit 70 Prozent, der mündliche Teil mit 30 Prozent gewichtet. Maßgeblich für die Zuordnung eines außerhalb von Bayern erbrachten Prüfungsergebnisses ist der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung. Stichtag ist der 13. Juni 2022 (Beginn des schriftlichen Termins der ZJS 2022/1 in Bayern), d.h. alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, deren schriftliche Prüfungen nach diesem Stichtag, zeitgleich oder jedenfalls mit einer Überschneidung stattgefunden haben, fallen unter die neue Regelung (70:30).

Wenn Sie in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bereits nach dem schriftlichen Teil mindestens 11,00 Punkte erzielt haben, sollten Sie sich noch vor Ablegung der mündlichen Prüfung bewerben. Sonst bewerben Sie sich bitte möglichst rasch nach Ihrer mündlichen Prüfung. Ihre Bewerbung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich, solange im Zeitpunkt des Bewerbungseingangs der Tag der mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung grundsätzlich nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Sie müssen sich jedoch mit Ihrem Examensergebnis der jeweiligen Konkurrenz stellen.

Bevor Sie ein Bewerbungsschreiben einreichen, sollten Sie sich eingehend über den Berufsalltag von Notarinnen und Notaren sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren unterrichten. Dies erreichen Sie am besten, indem Sie bei einer/m oder mehreren bayerischen Notarinnen und Notaren Ihrer Wahl hospitieren. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Gesuche von Bewerberinnen und Bewerbern um Übernahme in den notariellen Anwärterdienst für den Einstellungstermin 
2023/1 grundsätzlich bis zum 5. Januar 2024 eingereicht werden können. Ungeachtet dieser Bewerbungsfrist ist die möglichst frühzeitige Einreichung der Bewerbungsunterlagen nach dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Interesse einer zeitgerechten Durchführung des Bewerbungsverfahrens zweckmäßig.

Dem Bewerbungsgesuch sind jeweils beizufügen:

  • ausgefüllter Bewerbungsbogen einschließlich dienstrechtlicher Erklärungen I
    bis VII  (im Anschluss zum Download angeboten),
  • lückenloser Lebenslauf,
  • Kopie des Zeugnisses über die Erlangung der Allgemeinen
    Hochschulreife,
  • Kopie des Zeugnisses über die Ablegung der Ersten Juristischen Prüfung,
  • Kopie des Zeugnisses über die Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, sofern bereits vorhanden; andernfalls Bescheinigung über das Ergebnis der
    schriftlichen Prüfung,
  • lesbare Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses,
  • Erklärung, welche konkreten Eigenschaften und Fähigkeiten Sie - auch im Lichte der im Rahmen Ihrer Hospitation gesammelten Erfahrungen - mitbringen, die erkennen lassen, dass Sie die wesentlichen Kriterien des Anforderungsprofils erfüllen (maximal zwei DIN A-4-Seiten).

Bitte reichen Sie die Bewerbungsunterlagen ohne Bewerbungsmappen und nicht geheftet ein.

Alsbald nach Eingang Ihrer Bewerbung werden Sie zu Vorstellungsgesprächen in das Staatsministerium der Justiz und in die Landesnotarkammer Bayern eingeladen bzw. über das weitere Verfahren unterrichtet.

Die im ersten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessorinnen und Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. März, 1. April, oder 1. Mai an, die im zweiten Einstellungstermin eines Jahres übernommenen Notarassessorinnen und Notarassessoren treten ihren Dienst in der Regel zum 1. September, 1. Oktober, oder 1. November an.

Folgende Dateien werden zum Download angeboten:

Anforderungsprofil für Notarinnen und Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren

Vorbemerkung


Notarinnen und Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Notarinnen und Notare unterhalten an den ihnen zugewiesenen Amtssitzen Geschäftsstellen mit eigenen Mitarbeitern. Sie erheben für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Amtsführung selbst. Notarinnen und Notare sind aber keine freien Unternehmer. Sie üben kein Gewerbe aus. Sie nehmen vielmehr selbstständig originäre hoheitliche Befugnisse wahr, sind zur Amtsausübung verpflichtet und streben nicht nach Gewinn im Wettbewerb mit anderen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und genießen aufgrund ihrer unabhängigen Stellung und ihrer hohen fachlichen und sozialen Kompetenz besonderes Vertrauen. Das Notaramt ist ein öffentliches Amt mit ergänzenden freiberuflichen Elementen.

Die Bestellung zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar setzt in der Regel die Leistung eines dreijährigen Anwärterdienstes als Notarassessorin oder Notarassessor im Landesdienst voraus. Notarassessorinnen und Notarassessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten Bezüge entsprechend den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips.

Aufgrund ihrer besonderen Stellung sind an die fachliche, persönliche und gesundheitliche Eignung der Notarinnen und Notare besonders hohe Anforderungen zu stellen (Art. 33 Abs. 2 GG). Notarassessorinnen und Notarassessoren müssen die erforderlichen Anlagen besitzen, um nach Ableistung des Anwärterdienstes die Voraussetzungen für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar auf Lebenszeit erfüllen zu können.

Das nachstehende Anforderungsprofil enthält - ohne erschöpfend sein zu können - Kriterien, deren Erfüllung von Notarinnen und Notaren in ihrem von hoher Verantwortung geprägten Amt allgemein erwartet wird. Gleiches gilt auch für Notarassessorinnen und Notarassessoren mit der Einschränkung, dass diese sich die besonderen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während des Anwärterdienstes aneignen sollen.

Tätigkeitsfeld der Notarinnen und Notare

Das klassische Tätigkeitsfeld der Notarinnen und Notare wird wesentlich durch das materielle Recht und das Verfahrensrecht bestimmt. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften sehen vor allem auf den Gebieten des Immobilien-, Handels-, Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts Beurkundungszuständigkeiten vor. Die Zivilprozessordnung misst der notariellen Urkunde einen besonderen Beweiswert zu und ermöglicht es, einen vollstreckbaren Titel zur notariellen Urkunde zu schaffen. Deshalb kommt die notarielle Beurkundung auch für rechtsgeschäftliche Erklärungen in Betracht, die nicht formbedürftig sind. In zunehmendem Umfang gewinnen Querbezüge zum öffentlichen Recht, Steuerrecht, Internationalen Privatrecht sowie zum Europarecht für die notarielle Praxis an Bedeutung.

Die Funktion der Form ist nicht auf die Beweiskraft und den Schutz vor Übereilung beschränkt. Hinzu treten die Warnfunktion sowie die Streitvermeidung durch rechtssichere Vertragsgestaltung und Information. Deshalb erschöpft sich die Aufgabe der Notarinnen und Notare nicht darin, den Willen der Vertragsbeteiligten zu protokollieren. Vielmehr haben sie die Beteiligten als neutrale Betreuer beider Seiten rechtlich zu belehren und gestaltend zu beraten. Im Idealfall des Beurkundungsverfahrens schlagen sie einen von ihnen entworfenen, ausgewogenen Vertrag vor. Sie haben auf die Einhaltung des zwingenden Rechts, insbesondere der verbraucherschützenden Vorschriften, zu achten und auf Zweifel an der Wirksamkeit von Vertragsklauseln hinzuweisen. Die Verfahrensgestaltung bei Verbraucherverträgen soll einem strukturellen Ungleichgewicht der Vertragsbeteiligten entgegenwirken. Sie sind jedoch nicht der "Vormund" des Bürgers. Das Beurkundungsverfahren dient dazu, bei bedeutsamen Rechtsgeschäften die Bedingungen zu schaffen, unter denen der Bürger von seiner Vertragsfreiheit eigenverantwortlich und bewusst Gebrauch machen kann.

Neben der Vorbereitung von Verträgen und deren Beurkundung nimmt der nachfolgende Vollzug einen nicht unwesentlichen Anteil der notariellen Tätigkeit ein. Die Notarin oder der Notar übernimmt hier häufig umfassende Treuhandaufgaben. Die "Filterfunktion" vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trägt zur beschleunigten Abwicklung von Rechtsgeschäften bei.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung als Voraussetzung der Übernahme in den Anwärterdienst wird in erster Linie durch die Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung nachgewiesen.

Für die Einbeziehung in den Bewerberkreis ist ein Gesamtergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von mindestens 11,00 Punkten erforderlich. Wurde die Zweite Juristische Staatsprüfung außerhalb Bayerns abgelegt, muss das Gesamtergebnis von 11,00 Punkten auch nach Umrechnung durch das bayerische Landesjustizprüfungsamt erreicht sein. Für die Umrechnung sind die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich. 
Danach wird bis einschließlich der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2021/2 der schriftliche Prüfungsteil mit 75 Prozent, der mündliche Teil mit 25 Prozent gewichtet. Ab der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2022/1 wird der schriftliche Prüfungsteil mit 70 Prozent, der mündliche Teil mit 30 Prozent gewichtet. Maßgeblich für die Zuordnung eines außerhalb von Bayern erbrachten Prüfungsergebnisses ist der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung. Stichtag ist der 13. Juni 2022 (Beginn des schriftlichen Termins der ZJS 2022/1 in Bayern), d.h. alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, deren schriftliche Prüfungen nach diesem Stichtag, zeitgleich oder jedenfalls mit einer Überschneidung stattfinden, fallen unter die neue Regelung (70:30).

Die Notarinnen und Notare haben Beurkundungszuständigkeiten in ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten, in denen von ihnen ein hohes Maß an Spezialkenntnissen verlangt wird. Sie bedürfen deshalb eines breiten und zugleich spezialisierten Fachwissens, das durch Fortbildung ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Zuweilen benötigen sie aufgrund der zunehmenden Internationalisierung auch Kenntnisse fremder Sprachen und Rechtsordnungen.

Sie müssen in der Lage sein, komplexe Lebenssachverhalte auf ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge zu analysieren, ohne dabei die Belange und Ziele der Beteiligten aus dem Auge zu verlieren. Kenntnisse in der Betriebswirtschaftslehre und im Steuerrecht sind für die notarielle Praxis von Vorteil.

Sie geraten in der Beurkundungsverhandlung nicht selten in die Situation, dass die Beteiligten zu unvorhergesehenen Problemen ad hoc die Formulierung von Lösungsvorschlägen erwarten. Sie haben daher mitunter parallel eine größere Zahl an komplexen Beurkundungen vorzubereiten und abzuwickeln. Daher müssen sie in der Lage sein, aufgrund ihres präsenten juristischen Wissens und ihres ausgeprägten Problembewusstseins auch unter hohem Zeitdruck eine Vielzahl juristischer Fragestellungen zu bearbeiten und sich auf unterschiedlichste Lebenssachverhalte einzustellen.

Die Zweite Juristische Staatsprüfung fordert vom Teilnehmer ähnliches und ist daher in hohem Maße geeignet, die erforderliche fachliche Eignung nachzuweisen. Das Prüfungsergebnis ist einerseits von grundsätzlichem Wert, da es den Nachweis des juristischen Leistungspotenzials der Bewerberin oder des Bewerbers führt. Andererseits kann es angesichts der fortschreitenden Rechtsentwicklung und dem daraus folgenden Erfordernis ständiger Fortbildungsanstrengungen nicht das alleinige Auswahlkriterium für die spätere Bestellung zur Notarin oder zum Notar sein. Die Fähigkeit der vorausschauenden Vertragsgestaltung ist eine Schlüsselqualifikation der Notarin oder des Notars und bedingt umfangreiche praktische Erfahrung, die in der Anwärterzeit und der späteren Berufsausübung gesammelt und stetig erweitert wird.

Die fachlichen Anforderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Breites und spezialisiertes präsentes Fachwissen, nachgewiesen durch ein deutlich überdurchschnittliches Ergebnis in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
  • Fähigkeit zur vorausschauenden Vertragsgestaltung, auch ad hoc
  • Fähigkeit zur Analyse eines Sachverhalts auf seine rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge
  • Fähigkeit, auch unter hohem Zeitdruck eine Vielzahl schwieriger juristischer Aufgabenstellungen zu bearbeiten
  • Fähigkeit, sich in fremde Rechtsgebiete und Rechtsordnungen einzuarbeiten
  • Streben nach Fortbildung

Persönliche Eignung

Die Notarinnen und Notare sind unabhängige, unparteiliche und selbständige Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Diese Beschreibung gibt die Kriterien der persönlichen Eignung für den Notarberuf vor. Die persönliche Eignung zum Notarberuf erwirbt bzw. vervollständigt die Notarassessorin oder der Notarassessor in der Regel erst während der Leistung des Anwärterdienstes. Die charakterlichen Anlagen und die Bereitschaft zum Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten müssen jedoch bei der Übernahme in den Anwärterdienst vorhanden sein und sind Gegenstand der Einstellungsgespräche.

  • Selbständigkeit

    Das Beurkundungsverfahren dient der Sicherung der Vertragsfreiheit; soweit die Beurkundungsform vorgeschrieben ist, wirkt es aber partiell auch als Beschränkung derselben. Das Notariat als Gesamtheit muss daher qualitativ wie quantitativ sehr leistungsfähig sein, um die mit der Form verfolgten Zwecke zu erreichen, ohne bei dringlichen Rechtsgeschäften oder kurzfristig überdurchschnittlicher Nachfrage nach Beurkundungsleistungen als Hindernis für den Rechtsverkehr wahrgenommen zu werden. 

    Das bedingt einen hohen (Dienst-) Leistungswillen der Notarinnen und Notare. Sie müssen auch bereit sein, private Belange während der Zeiten besonderer beruflicher Anspannung zurückzustellen. Die Selbständigkeit gibt hierfür die Leistungsanreize.

    Die Selbständigkeit bedingt auch, dass die Notarinnen und Notare ihre Kanzlei organisieren müssen bzw. dürfen. Hierfür sind ein ausgeprägter Ordnungssinn und ein hohes Maß an Organisationsgeschick und -freude erforderlich. Die organisatorischen Aufgaben reichen von der Büroausstattung über die Führung der Bücher bis hin zur Ausbildung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei der Büroausstattung ist moderne Informations- und Kommunikationstechnologie nicht mehr wegzudenken. Die Notarinnen und Notare müssen dieser Technologie und ihren Fortentwicklungen aufgeschlossen gegenüber stehen. Da der Urkundenvollzug trotz des Einsatzes der EDV personalaufwändig ist, beschäftigt das Notariat in der Regel deutlich mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei. Mit der eigenen Kanzlei ist natürlich auch ein wirtschaftliches Risiko verbunden, das betriebswirtschaftlich kalkuliert werden muss. 

    Für viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Arbeitsplatz an der Notarstelle eine Lebensstellung. Das gilt vor allem auch für die besonders qualifizierten Angestellten der Notarkasse A.d.ö.R., die an den Notarstellen tätig sind. Die Notarinnen und Notare müssen bereit und fähig sein, für diese Menschen Verantwortung zu übernehmen.
  • Beschränkungen auf Grund des öffentlichen Amtes
     
    Die Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie müssen sich deshalb zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und sich mit dem Auftrag des Notars in der vorsorgenden Rechtspflege identifizieren.

    Die hoheitlichen Befugnisse erfordern eine viel stärkere Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden, als dies bei freien Berufen der Fall ist. Die Berufsfreiheit unterliegt also mitunter erheblichen Beschränkungen. Werbung ist nur eingeschränkt zulässig. Das Gebührenrecht lässt Gebührenvereinbarungen nicht zu. 

    Bereits Notarassessorinnen und Notarassessoren spüren diese Beschränkungen. Vergleichbar einem Staatsanwalt oder Richter auf Probe erhalten sie einen Dienstort zugewiesen. Sie müssen auch kurzfristig Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen in Bayern übernehmen. Die Aufnahme in den Anwärterdienst als Notarassessorin oder Notarassessor setzt deshalb örtliche und zeitliche Flexibilität sowie die Bereitschaft voraus, für die Übernahme einer Notarstelle in ganz Bayern zur Verfügung zu stehen. Die Notarstellen werden im Ausschreibungsverfahren besetzt.

    Die Notarinnen und Notare erhalten einen Amtssitz zugewiesen. Nach Ablauf einer Mindestverweildauer ist ein Ortswechsel möglich. Da die Zahl der Notarstellen nach dem Bedarf bemessen wird und oftmals nur eine Notarstelle vor Ort besteht, dürfen die Notarinnen und Notare ihre Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Sie sind für alle Bürger da und können sich ihre Klientel nicht aussuchen. Das System der Wertgebühr und die am Bedarf orientierte Errichtung der Notarstellen setzen sie auch wirtschaftlich in die Lage, Urkundsgeschäfte mit geringem Geschäftswert auf fachlich hohem Niveau zu betreuen. 

  • Unabhängigkeit 

    Die Unabhängigkeit der Notarinnen und Notare ist der des Richters vergleichbar. Sie bezieht sich auf die Rechtsanwendung. Bei der Gestaltung ihrer Urkunden unterliegen die Notarinnen und Notare keinen Weisungen der Aufsichtsbehörden, sondern sind ausschließlich Recht und Gesetz unterworfen. Auch die Notarkammer kann zu einzelnen Rechtsfragen nur Empfehlungen aussprechen. Ohne die Unabhängigkeit der Notarinnen und Notare wäre die Vertragsfreiheit beim Abschluss formbedürftiger Rechtsgeschäfte gefährdet. Sie ist Voraussetzung der kreativen Vertragsgestaltung, die juristische Lösungen für sich wandelnde wirtschaftliche Problemstellungen und gesellschaftliche Wertvorstellungen anbietet und das Recht fortbildet. Korrelat der Unabhängigkeit ist die Verschwiegenheitspflicht, die die Notarinnen und Notare zu einer Vertrauensperson kraft Amtes macht.

    Die fachliche Unabhängigkeit garantiert Freiräume in der Berufsausübung. Sie fordert aber auch eigenverantwortliche Entscheidungen. Aus der Perspektive des Vertragsgestalters sind sehr häufig einzelne Rechtsfragen gesetzlich oder höchstrichterlich im Zeitpunkt der Gestaltung noch nicht abschließend geklärt. Deshalb müssen Notarinnen und Notare nicht nur umsichtig und sehr sorgfältig Gestaltungen entwerfen können, sondern auch entscheidungsfähig und entscheidungsfreudig in den Empfehlungen sein. 
  • Unparteilichkeit 

    Das bekannteste "Markenzeichen" des Notarberufs ist die Neutralität. Die einseitige Interessenwahrnehmung muss den Notarinnen und Notaren selbst dann fremd sein, wenn sie - zunächst - nur von einem Beteiligten mit der Erstellung eines Vertragsentwurfs beauftragt sind. Unparteilichkeit meint also auch Unabhängigkeit von der Person des Auftraggebers. In diesem Punkt unterscheidet sich die Beratungstätigkeit ganz erheblich von der des Rechtsanwalts. Öffentliches Amt und einseitige Interessenwahrnehmung sind nicht miteinander zu vereinbaren. Der Vertragsschluss unter der Verhandlungsleitung der unparteilichen Notarinnen und Notare folgt dem Idealbild des Gesetzes zweier gleich starker Vertragspartner. Ist dies nicht der Fall, haben die Notarinnen und Notare unerfahrene und ungewandte Personen besonders zu schützen, um strukturelle Ungleichgewichte auszugleichen. Neutralität heißt aber auch, dass sich die Notarinnen und Notare, soweit von Beteiligten nicht erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, einer wirtschaftlichen Bewertung der Relation von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich strikt zu enthalten haben.

    Die am Bedarf orientierte Notarstellenzahl, das System der Wertgebühr im Kostenrecht sowie ggf. die Einkommensergänzung der Notarkasse gewährleisten, dass sich der/die Notar/in die Unparteilichkeit in jedem Fall auch wirtschaftlich "leisten" kann.

    Die Unparteilichkeit stellt hohe Anforderungen an die Persönlichkeit der Notarin oder des Notars. Es genügt nicht, dass sich die Notarinnen und Notare ein hohes Berufsethos zu eigen machen, sie müssen es auch sichtbar verkörpern. Sie müssen aufgeschlossen sein für alle Schichten der Bevölkerung, die ihre Dienstleistungen nachfragen. Persönliche Antipathien dürfen sie nicht zur Schau stellen, da sie ihre neutrale Stellung in der Außenwahrnehmung gefährden. Dasselbe gilt für Sympathien, die aus der Sicht der Beteiligten nicht als persönliche Vereinnahmung missinterpretiert werden dürfen. Trotz der Vertrauensstellung halten die Notarinnen und Notare eine gesunde Distanz zum Rechtsuchenden aufrecht.
  • Vorsorgende Rechtspflege 

    Tätigkeitsgebiet der Notarinnen und Notare ist die vorsorgende Rechtspflege als Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Planende und die Interessen der Parteien ausgleichende Gestaltung sowie die treuhänderische Abwicklung von Rechtsgeschäften dienen der Rechtssicherheit und der Streitvermeidung. Dies ist die volkswirtschaftlich bedeutsame Seite notarieller Tätigkeit. Eine leistungsfähige freiwillige Gerichtsbarkeit führt zur Entlastung der streitigen Gerichtsbarkeit und spart den Beteiligten Rechtsverfolgungskosten. Sie ist ein Standortvorteil. Wegen der streitvermeidenden Funktion des Beurkundungsverfahrens liegt es nahe, Notarinnen und Notare verstärkt in die Streitschlichtung und Mediation einzubeziehen. Die Fähigkeit zur Verhandlung und zum Ausgleich ist deshalb eine Kernkompetenz.

    Rechtssicherheit durch vorausschauende Vertragsgestaltung setzt außer der fachlich richtigen Regelung der Lebenssachverhalte die vollständige Sachverhaltsermittlung voraus. Da die Notarinnen und Notare in der Regel die Rechtsuchenden ohne die Beteiligung von Rechtsanwälten beraten, müssen sie neben der Freude am Umgang mit Menschen auch die Fähigkeit zur Kommunikation mit rechtlichen Laien besitzen und sich auf deren intellektuellen Hintergrund einstellen können. Schwierige juristische Sachverhalte müssen die Notarinnen und Notare in einfacher und verständlicher Form darlegen können. Sie müssen auch ein Gespür dafür haben, welche Regelungstiefe und -komplexität sie den Beteiligten zumuten können. Sie sollten mitunter auch den Mut aufbringen, den Beteiligten zwar rechtlich zulässige, aber auf Grund seiner Berufserfahrung als unsinnig einzuschätzende Gestaltungsvorstellungen auszureden.

    Die Notarinnen und Notare benötigen deshalb auch ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, die sie in den Stand setzt, bürgernah und angemessen mit den Rechtsuchenden umzugehen und künftige gesellschaftliche Entwicklungen im Rahmen der vorausschauenden Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.


    Die persönlichen Anforderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
    • Rechtstreue und Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
    • Identifizierung mit dem Auftrag des Notars in der vorsorgenden Rechtspflege
    • Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Integrität und Verschwiegenheit
    • Sichtbare Verkörperung eines hohen Berufsethos
    • Bereitschaft zur Mäßigung und Zurückhaltung innerhalb und außerhalb des Amtes
    • Hohe Leistungsbereitschaft
    • Entscheidungsfreude und Ausübung der Entscheidungskompetenz mit hoher Verantwortung und Durchsetzungsvermögen
    • Fähigkeit zur Verhandlung und zum Ausgleich, Sensibilität für die Belange und Ziele der Klienten
    • Fähigkeit, einen komplexen und komplizierten Vorgang auch für juristische Laien verständlich darzustellen
    • Freude am Umgang mit Menschen
    • Gespür für gesellschaftliche Entwicklungen bei der vorausschauenden Gestaltung von Verträgen
    • Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für die Mitarbeiter und Führungskompetenz
    • Organisationsgeschick, Talent für die selbstständige Führung eines eigenen Notariats
    • Gewissenhaftigkeit und Ordnungssinn
    • Flexibilität und Mobilität
    • Aufgeschlossenheit für Informations- und Kommunikationstechnologie

Gesundheitliche Eignung

Die Notarinnen und Notare müssen den hohen physischen und psychischen Anforderungen, die das Amt an sie stellt, gewachsen sein. Bei der Einstellung von Notarassessorinnen und Notarassessoren muss die dauernde Dienstfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

Zusammenfassend:

Amtsärztlich bescheinigte Dienstfähigkeit

Moderne Justiz
Nachwuchs-Homepage

Hier geht's zur neuen Nachwuchs-Homepage mit vielen Infos rund um die Bewerbung und Ausbildung zur Justizfachwirtin / zum Justizfachwirt: 

www.mach-gerechtigkeit.de


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... dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz die oberste Dienstbehörde für rund 18.500 Beschäftigte in der Justiz und im Justizvollzug ist?