Betreuungen, rechtliche
Für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, gibt es seit 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der Betreuung.
Beschreibung
Bei der Betreuung bekommen die Betroffenen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass der Betroffene automatisch die Geschäftsfähigkeit in den Bereichen verliert, für die die Betreuung gilt. Wer die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vermag, kann also auch als Betreuter Kaufverträge, Mietverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen, heiraten oder ein Testament errichten. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur noch mit vorheriger Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Auf die Eheschließung und auf Verfügungen von Todes wegen kann sich ein Einwilligungsvorbehalt aber nie beziehen.
Für das gesamte Betreuungsrecht gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur so weit und so lange zulässig sind, wie dies erforderlich ist. Dem Betroffenen darf daher nur für den oder die Aufgabenkreise (z.B. Gesundheitsfürsorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht. Nach längstens sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betroffene der Unterstützung durch den Betreuer noch bedarf.
Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat ("Vollmacht zur Vorsorge"; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder unter
Vorsorgebroschüre [extern]
kostenlos herunterladen können.)
Zum Betreuer soll das Vormundschaftsgericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss hierfür geeignet sein, etwa bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten möglichst über die entsprechende Erfahrung verfügen. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, und ihre Bestellung zum Betreuer dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern und zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Durch die Hinterlegung einer sog. "Betreuungsverfügung" beim Vormundschaftsgericht können Sie in "guten Tagen" sicherstellen, dass Ihre Wünsche bei der Bestellung eines Betreuers auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie - etwa wegen einer schweren Erkrankung - in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sprechen (siehe hierzu das gesonderte Produktblatt "Hinterlegung einer Betreuungsverfügung").
Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung enthält die Informationsbroschüre "Das Betreuungsrecht", die Sie unter
Betreuungsrecht [extern]
kostenlos herunterladen können.
Voraussetzungen
Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Betreuer kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (etwa wenn das Gericht aufgrund der Mitteilung einer Behörde oder eines Familienangehörigen von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen erfährt) bestellt werden.
Betroffene sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Geschäftsunfähige hätten keinen Anspruch auf Sachentscheidung.
Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Betreuer dürfen im Regelfall erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind mit den Betroffenen mündlich zu erörtern, so weit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist.
Kosten
Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) werden bei Anordnung einer Betreuung erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.
Rechtsgrundlagen
§§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rechtliche Betreuung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheitend er freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Stand
16.08.2011
