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Portal > Service > Fachinfos > Lexikon - Letzte Änderung: 14.12.2009


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Betreuungsverfügung, Hinterlegung

Durch eine Betreuungsverfügung kann jedermann vorsorglich Anordnungen für einen späteren Betreuungsfall treffen.

Beschreibung

Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. So können Sie beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

Dies sind aber - wie gesagt - nur Anregungen. Entscheidend ist Ihre individuelle Situation.

Nähere Einzelheiten zur Betreuungsverfügung finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder unter
www.verwaltung.bayern.de [extern] kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können.

Voraussetzungen

Die Betreuungsverfügung sollte schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.

Jeder, der eine von einem anderen verfasste Betreuungsverfügung besitzt, ist verpflichtet, sie an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Betreuungsverfügungen, die mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind, können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
(www.vorsorgeregister.de) [extern] registriert werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 1897, 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches; §§ 78a ff. der Bundesnotarordnung.

Link zu weiteren Informationen
www.vorsorgeregister.de [extern]



Stand:
21.12.2006