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Portal > Service > Fachinfos > Lexikon - Letzte Änderung: 23.09.2009


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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Eine Eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft, die zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen wird.

Beschreibung

In Bayern kann eine Lebenspartnerschaft durch gegenseitige Erklärung vor einem Notar oder (seit 1. August 2009) vor dem Standesbeamten begründet werden. Die Lebenspartner können hierbei oder zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen.

Mit dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft sind eine Fülle von Rechtsfolgen verbunden, z.B. Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung, Anspruch auf Unterhalt, Folgen für den Güterstand sowie die Erbfolge. Ein Teil dieser Fragen kann in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften individuell in einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt werden, der notariell beurkundet werden muss.

Die Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines Lebenspartners durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der bayerischen Notare.

Voraussetzungen

Eine Lebenspartnerschaft kann nicht begründet werden:

Die zukünftigen Lebenspartner müssen sich in der Regel persönlich bei einem Notar anmelden. Über den weiteren Ablauf informiert der Notar.

Erforderliche Unterlagen

Wer eine Lebenspartnerschaft begründen will, muss sich (auch bei Begründung durch einen Notar) zunächst beim zuständigen Standesamt anmelden und dort in der Regel eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister und eine Anmeldebescheinigung vorlegen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim für Sie zuständigen Standesamt.

Kosten

Für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen wird vom Notar eine Gebühr von 100,- € erhoben.

Bei einer Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt fallen die gleichen Gebühren wie bei einer Eheschließung an.

Bei dem Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags fallen weitere Gebühren für den Notar an.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009


Stand
15.09.2009