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Portal > Service > Fachinfos > Lexikon - Letzte Änderung: 16.01.2007


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6. - Seiteninhalt

Insolvenzberatungsstellen - Anerkennung und Förderung

Sie können sich als geeignete Stelle i. S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen und unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Förderung erhalten. Als anerkannte Stelle beraten und vertreten Sie Schuldner bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern und unterstützen ggf. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Beschreibung

Die Anerkennung als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren benötigen Sie, wenn Sie eine Stelle betreiben wollen, die im Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt ist, eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch mit Gläubigern auszustellen.

Als anerkannte Stelle können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Zuwendung zu den im Rahmen der Insolvenzberatung anfallenden Aufwendungen erhalten. Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung und sieht Fallpauschalen vor, die nach Anzahl der Gläubiger des Beratung Suchenden gestaffelt sind.

Zuständig für die Anerkennung und Förderung sind die Bezirksregierungen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Ausführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (AGInsO), Haushaltsrecht des Freistaates Bayern.

Verwandte Themen
Verbraucherinsolvenzverfahren [intern]



Stand:
05.05.2006