Online-Grundbucheinsicht in Bayern
Inhaltsübersicht:
- Rechtsgrundlagen für die Online-Einsicht in das Grundbuch
- Vorteile der Online-Einsicht
- Funktionen des WEB-basierten Einsichtsverfahrens
- Rechtliche und organisatorische Voraussetzungen, Zulassung
- Technische Voraussetzungen
- Stand des automatisierten Abrufverfahrens in Bayern
- Gebühren
- Zugang zum Online-Abrufverfahren
Rechtsgrundlagen für die Online-Einsicht in das Grundbuch
Durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) wurden die Grundbuchordnung (GBO) und die Grundbuchverfügung (GBV) um die Vorschriften für die maschinelle Grundbuchführung ergänzt (§§ 126 ff GBO, §§ 61 ff GBV). Damit wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch und die Hilfsverzeichnisse nicht mehr auf Papier, sondern rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung eines sog. automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online in das Grundbuch und in die Hilfsverzeichnisse Einsicht nehmen zu können.
Nach ObenVorteile der Online-Einsicht
Zügige Grundbucheintragungen sowie eine schnelle und komfortable Grundbucheinsicht beschleunigen die Kreditvergabe und schaffen so eine wichtige Grundlage für die Investitionen der Unternehmen. Für den Bürger bedeutet ein beschleunigter Immobilienverkehr und Bodenkredit in der Regel kürzere Laufzeiten von teuren Zwischenkrediten. Die bayerische Justiz setzt daher gerade in diesem Bereich auf den Einsatz modernster Informations- und Kommunikationstechnik. Durch die Nutzung des WEB-basierten Grundbuchabrufverfahrens können die zugelassenen Teilnehmer von jedem PC mit Internetzugang auch außerhalb der Dienstzeiten der Amtsgerichte komfortabel Einsicht in das Grundbuch nehmen.
Nach ObenFunktionen des WEB-basierten Einsichtsverfahrens
Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere § 133 Abs. 2 Satz 3 GBO) vorliegen, können bestimmte Einsichtnehmer, die aus beruflichen Gründen besonders häufig Einsicht in das Grundbuch nehmen müssen, zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen werden. In SolumSTAR sind insoweit folgende Funktionen realisiert:
- Anzeige der maschinell geführten Grundbuchblätter
- Aktualitätshinweis
- Herstellung eines Abdrucks (§ 80 Satz 1 GBV)
-
Suche in der Markentabelle (grundbuchblattbezogene Auskunft über
Eintragungsanträge, die dem Grundbuchamt vorliegen und noch in
Bearbeitung sind) - Suche im Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis (gerichtsbezogene Suche nach der benötigten Grundbuchstelle mit dem Namen des Eigentümers oder mit flurstücksbezogenen Angaben)
-
Seriendruck (listenmäßige Erfassung und Ausdruck aller zur Einsicht
gewünschten Grundbuchblätter).
Die Teilnehmer am automatisierten Abrufverfahren erhalten über den Präsidenten des Oberlandesgerichts in München im zulässigen Umfang Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern sämtlicher Grundbuchämter in Bayern. Für die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren werden besondere systemtechnische Berechtigungen vergeben und vom System geprüft. Die Abrufdaten werden auf dem Übertragungswege verschlüsselt. Ferner werden sämtliche Datenabrufe zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe protokolliert.
Nach ObenRechtliche und organisatorische Voraussetzungen, Zulassung
Eine Teilnahme am Online-Abrufverfahren setzt eine entsprechende Zulassung voraus (§ 133 Abs. 2 GBO). Für die Erteilung der Zulassung ist der Präsident des Oberlandesgerichts München, Infanteriestraße 5, 80797 München, zuständig. Dort sind Antragsformulare erhältlich und die Anträge auf Zulassung einzureichen.
Die Zulassung zum Online-Abrufverfahren wird mit Nebenbestimmungen (Auflagen) erteilt, die einen sicheren Verfahrenseinsatz bei der abrufenden Stelle gewährleisten sollen. Mit Gerichten und Behörden wird eine Verwaltungsvereinbarung über die Teilnahme am Online-Abrufverfahren geschlossen.
Zulassungsantrag
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Technische Voraussetzungen
Nachdem der Abruf auf den zentralen Grundbuchdatenspeicher über das Internet erfolgt, genügt ein handelsüblicher internetfähiger PC. Die Installation einer speziellen Grundbuchsoftware ist dabei nicht erforderlich. Es fallen auch keine Lizenzgebühren für die Bereitstellung der Programme an.
Stand des automatisierten Abrufverfahrens in Bayern
Das Online-Abrufverfahren wird in Bayern seit Juli 1995 eingesetzt. Seither sind mehr als 10 Millionen Abrufe durchgeführt worden. Rund 1.500 Teilnehmer - vor allem Notare, Behörden und Kreditinstitute - sind derzeit an das Online-Abrufverfahren angeschlossen. Zuletzt haben sie monatlich über 200.000 Abrufe online abgewickelt.
Nach ObenGebühren
Die bei einer Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren zu entrichtenden Gebühren bestimmen sich nach der Justizverwaltungskostenordnung (Nrn. 700 bis 702 der Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung). Danach werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für die Einrichtung, sofern der Teilnehmer am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt: 50,00 €.
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten.
Abruf von Daten aus dem Grundbuch; für jeden Abruf aus einem Grundbuchblatt: 8,00 €.
Die Teilnahme von staatlichen Behörden ist nach § 8 Justizverwaltungskostenordnung gebührenfrei.
Zugang zum Online-Abrufverfahren
grundbuch.justizregister.bayern.de [extern]

