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Justiz in BayernService

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Portal > Service > Rechtsverkehr > Einreichungsverfahren > Registrierung - Letzte Änderung: 16.12.2009


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6. - Seiteninhalt

Elektronischer Rechtsverkehr

Bekanntgabe des Einreichungsverfahrens


2.1 Registrierung

2.1.1 Bestandsdaten


Es werden bei der Registrierung in der Poststelle allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:

Die Daten sollen von Ihnen bei Änderungen aktualisiert werden.



2.1.2 Datenschutzerklärungen


Die als Bestandsdaten aufgeführten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere erfolgt

Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist Ihre Zustimmung zu der nachfolgenden Datenschutzerklärung erforderlich.

Datenschutzerklärung (Download, PDF, 51 KB) [extern]

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf führt zur Löschung des Postfachs.

Wenn Sie Ihr Postfach löschen, können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden. Ihre Daten sind den beteiligten Gerichten und übrigen Dienststellen der Justiz dann nicht mehr über die elektronische Poststelle zugänglich.


2.1.3 Zustellungen


Bei der Registrierung an der elektronischen Poststelle wird ein für Sie kostenloses elektronisches Postfach eingerichtet, über das elektronische Zustellungen des Gerichts an Sie erfolgen können. Bei einer solchen elektronischen Zustellung erfolgt neben der Ablage in Ihrem persönlichen Empfänger-Postfach eine Mitteilung an die von Ihnen bei der Registrierung angegebene elektronische Kommunikationsadresse (i.a. Ihr E Mail-Postfach). Der Abruf aus Ihrem Empfänger-Postfach erfolgt dann über eine durch Verschlüsselung gesicherte Verbindung.

Sofern Sie nicht unter den in § 174 Abs.1 ZPO (insbes. Rechtsanwälte, Notare, Behörden) genannten Personenkreis fallen, ist für die Übermittlung elektronischer Zustellungen Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Es erfolgt daher bei der Registrierung eine entsprechende Abfrage.

Das persönliche Empfänger-Postfach in der Poststelle kann einzelne Zustellungen mit einer Größe von bis zu 30 MB und maximal 1 GB insgesamt aufnehmen.

Die Verwaltung des Postfachinhalts – insbesondere die Leerung des Postfachs – erfolgt grundsätzlich durch den Nutzer in eigener Verantwortung. Sollte ein Postfach jedoch bis zu seiner Kapazitätsgrenze belegt oder von seinem Nutzer seit mehr als zwei Jahren nicht mehr eingesehen worden sein, erfolgt durch die Verwaltung der Poststelle eine Mitteilung sowohl an den Nutzer als auch an die Dienststellen, von denen sich noch Sendungen in dem Postfach befinden. Wird ein Interesse an dem Fortbestand des Postfaches nicht binnen dreier Monate nach der Mitteilung gegenüber der Poststelle begründet, erfolgt eine Löschung des Postfaches unter Archivierung der enthaltenen Nachrichten für mindestens ein Jahr. Ein Zugriff auf archivierte Nachrichten ist nur gegen Erstattung des Verwaltungsaufwands möglich.



2.1.4 Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)


Die Justiz ermöglicht eine vertrauliche Kommunikation mit ihr auf allen nachstehend beschriebenen Kommunikationswegen durch eine angemessene Verschlüsselung der elektronischen Daten im Internet. Bei dem Kommunikationsprotokoll OSCI (s.u. 2.2.1) ist die Verschlüsselung integriert, so dass die miteinander Kommunizierenden sich darum nicht gesondert kümmern müssen (zu den spezifischen Voraussetzungen auf den Kommunikationswegen vgl. die entsprechenden Abschnitte weiter unten).