Elektronischer Rechtsverkehr
Bekanntgabe aufgrund § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV)vom 15. Dezember 2006
Die Inhalte der Bekanntgabe technischer Einzelheiten nach § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) werden im Folgenden erläutert und in ihrem Verfahrenszusammenhang dargestellt.
1. Allgemeine Informationen
1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Die folgenden näheren Einzelheiten nach Abschnitt 1 § 3 Nr. 1.4 der
E-Rechtsverkehrsverordnung – ERVV [intern]
gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage 1 der Verordnung eröffnet wurde.
Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.
1.2. Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat
"Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT Leit ERV)" [intern]
verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeben.
Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards.
1.3 Sonstige allgemeine Informationen
Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Beteiligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, fertigt das Gericht Ausdrucke der von anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten elektronischen Dokumente nach derzeitiger Rechtslage kostenfrei an.
