7. Januar 2008 - Pressemitteilung 1/08
Zivilverfahren wegen unerlaubter Parkplatzbenutzung
Der Kläger ist nach seinen Angaben Nutzungsberechtigter eines für seine Kunden reservierten und so gekennzeichneten Privatparkplatzes vor seinem Geschäft, der immer wieder von Unberechtigten in Anspruch genommen wird.
Er hat Halter geparkter Fahrzeuge abmahnen lassen und fordert sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem begehrt er Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dabei wird neuerdings auf ein Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg Bezug genommen. Dies hat zu diversen Anfragen geführt.
Im Hinblick darauf und wegen eines Artikels in der Ausgabe 47/2007 des Focus besteht Anlass zu folgenden Klarstellungen:
1. Das in Bezug genommene Verfahren, in dem ein Anspruch auf Unterlassung der unerlaubten Parkplatzbenutzung geltend gemacht worden war, ist ohne mündliche Verhandlung durch Klagerücknahme beendet worden.
2. Zuvor hatte das Gericht zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung den Parteien eine vorläufige Beurteilung des Falles mitgeteilt.
3. In dieser vorläufigen Beurteilung ist festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen, die erst noch zu klären gewesen wären, ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte.
4. Es wurde, entgegen der Darstellung im Focus, weder "eindeutig belegt", dass es in dem streitgegenständlichen Fall einen Parkplatzverstoß gegeben hat, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch ergibt, noch dass in diesem Fall oder grundsätzlich immer von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei, die Voraussetzung des Unterlassungsanspruches wäre.
5. Es gibt - im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme - auch keine gerichtliche Entscheidung darüber, dass bei unberechtigter nochmaliger Benutzung des Parkplatzes ein "Ordnungsgeld von 300 Euro" fällig wird.
6. Es erging keine gerichtliche Entscheidung darüber, ob in jedem Fall einer unberechtigten Parkplatznutzung Kosten wegen einer Halterfeststellung und Abmahnung durch einen Rechtsanwalt berechtigt geltend gemacht werden können. In dem erwähnten Verfahren war die Erstattung solcher Kosten
nicht
gefordert worden.
7. Das Amtsgericht hat für das Verfahren einen Streitwert von 600 Euro festgesetzt. Dagegen ist mit dem Ziel einer höheren Festsetzung Beschwerde eingelegt worden.
