10. November 2009 - Pressemitteilung 19/09
Zivilrechtliche Folgen einer Unfallflucht
Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 10. August 2009 Az. 20 C 4344/08
Die Klägerin ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Beklagte hat ihr Fahrzeug bei der Klägerin versichert. Für einen von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall musste die Klägerin an die Geschädigte 1.667,63 € bezahlen. Diesen Betrag forderte sie von der Beklagten, ihrer Versicherungsnehmerin, zurück.
Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe den Unfall bemerkt und sei trotzdem weitergefahren. Sie habe damit eine Obliegenheitspflichtverletzung nach dem Versicherungsvertrag begangen, sodass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten von ihrer Leistungsverpflichtung frei werde. Die Klägerin habe daher einen Regressanspruch in Höhe der geleisteten Zahlung.
Die Beklagte behauptete, sie habe aufgrund Regens und lauter Musik den Unfall nicht wahrgenommen. Zudem sei ihre Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen.
Die Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.
Der beauftragte Sachverständige bestätigte zwar, dass der Unfall wegen Regens und lauter Musik nicht habe gehört werden können. Der seitliche Anstoß sei aber deutlich spürbar gewesen. Diese Wahrnehmbarkeit werde weder durch Regen und Musik noch durch eine allgemeine Aufmerksamkeitsminderung eingeschränkt.
Da die Beklagte wegen des Weiterfahrens trotz Wahrnehmung des Unfalls eine vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung gegenüber der Versicherung beging, besteht eine Leistungsfreiheit der Versicherung ihr gegenüber.
