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Amtsgericht Augsburg

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Portal > Gerichte > AG > Augsburg > Verfahren > Hinterlegungsstelle - Letzte Änderung: 04.04.2012


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Hinterlegungsstelle

Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Geldzeichen, Urkunden sowie Kostbarkeiten Art. 9 BayHintG).

Sprechzeiten:

Amtsgericht Augsburg - Hauptgericht - :
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag: 13:00 bis 15:30 Uhr

Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - :
Montag bis Freitag: 08:00 bis 11:30 Uhr

oder nach Vereinbarung.

Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Zuständigkeit:

Ihre Hinterlegungsanträge können Sie im Justizhauptgebäude Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg, auf Zimmer 110 stellen.
Tel. 0821 3105-2270
Telefax: 0821 3105-2170

Ihre Hinterlegungsanträge, insbesondere von Strafkautionen, können sie im neuen Justizgebäude Gögginger Straße 101, 86199 Augsburg, auf Zimmer EG 294 stellen.
Tel. 0821 3105-1186
Telefax: 0821 3105-1191

Ihre Hinterlegungsanträge bei der Zweigstelle Schwabmünchen können Sie im Justizgebäude Fuggerstraße 62, 86830 Schwabmünchen, auf Zimmer 115 stellen.
Tel. 08232 5005-49
Telefax: 08232 5005-11

Einzahlungen:

Gerichtszahlstelle [intern]

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Wann kann hinterlegt werden?

Häufigste Fälle der Hinterlegung:

  1. Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  2. Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  3. Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
  4. Bei Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.

    Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten; Vorzulegen sind Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch gelten machen.

Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.

Was kann hinterlegt werden?

Gemäß Art. 9 BayHintG können Geld, Geldzeichen, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.

Auszahlung des hinterlegten Betrages

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 19, 20 BayHintG wenn

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