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Amtsgericht Coburg

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Portal > Gerichte > AG > Coburg > Verfahren > Insolvenzverfahren - Letzte Änderung: 15.11.2010


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Insolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht ist zuständig für

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit 1. Juli 2007
ausschießlich im Internet. [extern]

Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu grundsätzlich nicht beantworten.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Coburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels.

Sprechzeiten

Montag bis Freitag von 8:00 - 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Hinweise für Insolvenzanträge und Restschuldbefreiung

Richtige Verfahrensart:

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

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Besonderheiten bei der Antragstellung:

Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.

Vordrucke:

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann. Ein Vordruck für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens steht in dieser Übersicht ebenfalls zur Verfügung.

Stundung der Verfahrenskosten:

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahres (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.

Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283 c StGB genannten Straftatbestände (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.

Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Restschuldbefreiung:

Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Informationen hierzu enthält die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Informationen zur Frage "Was mache ich mit meinen Schulden?" finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. [extern] sowie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. [extern]

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