Insolvenzverfahren
- Amtsgericht Coburg
- Insolvenzgericht - - Heiligkreuzstraße 22
- 96450 Coburg (Hausanschrift)
Das Insolvenzgericht ist zuständig für
- Insolvenzverfahren von Gesellschaften
-
Insolvenzverfahren von natürlichen Personen (seit 1. Januar 1999) einschließlich einer Restschuldbefreiung (siehe Hinweise)
- Konkurs- und Vergleichsverfahren (bis 31. Dezember 1998)
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen seit 1. Juli 2007
ausschießlich im Internet. [extern]
Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu grundsätzlich nicht beantworten.
Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Coburg umfasst die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels.
Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 8:00 - 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Hinweise für Insolvenzanträge und Restschuldbefreiung
Richtige Verfahrensart:
Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das
Regelinsolvenzverfahren
und das
Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbstständig tätig ist unterfällt immer dem Regelinsolvenzverfahren.
- Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist und auch früher nie selbstständig tätig war unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
-
Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist aber Schulden aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit hat unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
- nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
-
wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.
- Andernfalls gilt für ihn das Regelinsolvenzverfahren.
Besonderheiten bei der Antragstellung:
Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.
Vordrucke:
Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben, der in der nachfolgenden Übersicht heruntergeladen werden kann. Ein Vordruck für den Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens steht in dieser Übersicht ebenfalls zur Verfügung.
Stundung der Verfahrenskosten:
Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahres (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren.
Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283 c StGB genannten Straftatbestände (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.
Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.
Restschuldbefreiung:
Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Informationen hierzu enthält die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Informationen zur Frage "Was mache ich mit meinen Schulden?" finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. [extern] sowie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung. [extern]
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