Nachlassgericht beim Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für:
- die Ermittlung und Feststellung von Erben
- die Erteilung von Erbscheinen
- die Entgegennahme und Beurkundung von Erbschaftsausschlagungen
-
die Hinterlegung von Testamenten
Nachlassverfahren
Das Amtsgericht Dillingen a.d.Donau ist zuständiges Nachlassgericht, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Dillingen a.d.Donau hatte.
Ein Nachlassverfahren wird unter anderem durchgeführt, wenn eine
Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag etc.)
des Verstorbenen vorhanden ist und/oder ein Erbschein benötigt wird.
Ein
Erbschein
ist die Legitimation des Erben im Rechtsverkehr. Er enthält die Bezeichnung der Erben und der Erbquoten und evtl. Verfügungsbeschränkungen des Erben.
Ein Erbschein wird unter anderem notwendig
-
wenn Banken bzw. andere Behörden/Personen vom Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen
- wenn Grundbesitz vorhanden ist und das Erbrecht nicht durch eine eindeutige notarielle Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden kann.
Voraussetzung der Erteilung eines Erbscheins ist ein förmlicher Erbscheinsantrag durch einen der Erben persönlich. Dieser kann nur beim örtlich zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind die Vorlage der Verfügung(en) von Todes wegen im Original, auf der das Erbrecht beruht, bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Vorlage von Personenstandsurkunden.
Die Gebühren für das Nachlassverfahren richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Steuerliche Werte sind im Nachlassverfahren unbeachtlich.
Erbschaftsausschlagung
Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tode des Erblassers an. Der Erbe hat die Möglichkeit der Ausschlagung.
Die Ausschlagung ist grds. gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären.
Die Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung.
Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Die Ausschlagungserklärung kann auch vor jedem deutschen Notar abgegeben werden.
Die notarielle Erklärung muss allerdings innerhalb der Frist von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht eingehen.
Für minderjährige Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung erklären. Regelmäßig ist hierfür die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Verwahrung von Testamenten
Handschriftliche Testamente (Originale) können auf Antrag beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Mitzubringen sind: Personalausweis(e), evtl. Vollmacht des Partners und Angaben zum Vermögen.
Notarielle Testamente werden vom Notar zur Verwahrung gegeben.
Die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung kann nur persönlich unter Vorlage des Ausweises erfolgen. Der erteilte Hinterlegungsschein ist mitzubringen. Gemeinschaftliche Testamente können nur gemeinsam zurückgenommen werden. Persönliches Erscheinen ist notwendig.
Für die Verwahrung einer letztwilligen Verfügung fällt eine einmalige Gebühr an.
Die Rücknahme ist gebührenfrei.
Öffungszeiten/Sprechzeiten:
Wegen Teilzeitbeschäftigung, Gleitzeit und Terminen empfiehlt sich eine Terminabsprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter, bevor Sie uns persönlich aufsuchen. Bitte beachten Sie dabei die nachstehend genannte Durchwahlnummer und halten Sie - soweit möglich - die Geschäftsnummer bzw. das Aktenzeichen bereit.
Erreichbarkeit der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts:
Zimmer 203 (2. Obergeschoss)
Telefon: 09071/5002-203
Telefax: 09071/5002-502
Weitere Informationen und nützliche Hinweise:
-
Erben und Vererben
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Erbschein
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Testamente und Erbverträge
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Vorsorge für den Erbfall
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
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