Grundbuchamt
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr
(oder nach Vereinbarung)
Hauptgebäude
Zimmer 006 (Erdgeschoss)
Kontakt
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Ansprechpartner
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Geschäftsstelle
Frau Scherer
Telefon: 09191/710-121 oder -122
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Geschäftsstelle
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Telefax
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09191/710-101
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09191/710-101
Zuständigkeit
Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im
Bezirk des Amtsgerichts [intern]
gelegenen Grundstücke geführt.
Es ist zuständig für alle Eintragungen von Eigentumsveränderungen, von Grundschulden und anderen dinglichen Rechten (z.B. Dienstbarkeiten) bei Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten.
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interessse darlegt. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich das Grundbuch einsehen?
Das Grundbuch ist - anders als z.B. das Handelsregister - kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat:
- der Grundstückseigentümer oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter
- Berechtigte von Rechten, die im jeweiligen Grundbuch in Abteilung II eingetragen sind (z.B. Vormerkungen oder Dienstbarkeiten)
- Gläubiger von Rechten, die in Abteilung III eingetragen sind (z.B. Grundschulden)
Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht ebenso genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Miet-interessenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.
Bitte beantragen Sie den Auszug auf dem Postwege oder per Fax. Die Versendung erfolgt innerhalb weniger Tage.
Eine einfache (unbeglaubigte) Abschrift kostet 10,00 EURO, eine amtliche (beglaubigte) Abschrift kostet 18,00 EURO.
Weitere Informationen
Sollten die hier vorstehenden Links/Vordrucke nicht mehr aufgerufen werden können, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den im Teilimpressum [intern] aufgeführten Chefredakteur.
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