Nachlassverfahren
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.00 - 11.30 Uhr
(oder nach Vereinbarung)
Nebengebäude
Zimmer 106 (1. Obergeschoss)
Kontakt
Die Zuständigkeit des jeweiligen Sachbearbeiters
richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des
Nachnamens des Erblassers
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Ansprechpartner
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Buchstaben: A-K
Frau Rösch
Telefon: 09191/710-216 -
Buchstaben: L-Z
Herr Adelhardt
Telefon: 09191/710-214
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Buchstaben: A-K
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Telefax
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09191/710-230
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09191/710-230
Zuständigkeit
Das Nachlassgericht ist örtlich zuständig, wenn die Erblasserin oder der Erblasser seinen/ihren letzen letzten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts [intern] hatte.
Das Nachlassgericht ist sachlich zuständig für:
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die Ermittlung und Feststellung der Erben
- Das Nachlassgericht wird von Amts wegen tätig, wenn dem Nachlassgericht bekannt ist, dass zum Nachlass ein Grundstück oder sonstiges Vermögen gehört, dessen Wert die Beerdigungskosten übersteigt.
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die Erteilung von Erbscheinen
- Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis für den Erben über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig.
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Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Anordnung einer Nachlasspflegschaft)
- Eine Nachlasspflegschaft wird angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind und ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht. Der Nachlasspfleger, meist ein Rechtsanwalt, verwaltet den Nachlass für die unbekannten Erben. Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung aus dem Nachlass.
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Die Beurkundung und Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen
- Ausschlagung ist die Erklärung, dass eine Erbschaft nicht angenommen wird.
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die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen
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Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Vermögenswert richtet. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben.
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Um den Verlust eines privatschriftlichen Testaments zu vermeiden, kann dieses beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben werden. Für die Verwahrung wird eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Vermögenswert richtet. Notarielle Testamente sowie Erbverträge werden von den Notaren in Verwahrung gegeben.
Wichtiger Hinweis zur Ausschlagung einer Erbschaft:
Die Erbschaft kann durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung ausgeschlossen werden, bei der die Unterschrift
durch einen Notar beglaubigt ist oder durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung. Bei Berufung durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der Verfügung durch das Gericht.
Nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes gehören:
- die Berechnung, Geltendmachung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
- die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben und Verteilung des Nachlasses
- die Berechnung der Erbschaftssteuer
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die Beratung über die inhaltliche Gestaltung von Testamenten
Weitere Informationen
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Erteilung eines Erbscheins
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Einziehung eines Erbscheins
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Die Erbschaftsausschlagung
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Ablieferung eines Testaments
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Eröffnung eines Testaments bzw. Erbvertrags
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Die amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags
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Maßnahmen zur Nachlasssicherung
Broschüren
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Vorsorge für den Erbfall (Bayerisches Staatsministerium der Justiz)
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Erben und vererben (Bundesministerium der Justiz)
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