Die Gerichtszahlstelle bei dem Amtsgericht Freising wurde zum 19.11.2010 aufgelöst.
Ab 20.11.2010 sind eine Geldannahmestelle und eine Handvorschussstelle eingerichtet.
Das bisher bei der Sparkasse Freising genutzte Konto der Gerichtszahlstelle Freising ist aufgelöst.
Überweisungen sind nur noch möglich auf das Konto der
Landesjustizkasse Bamberg
Konto-Nr. 24 919
BLZ 700 500 00
Bayerische Landesbank München
Geldannahmestelle:
Der Geldannahmestelle ist nach § 1 Abs. 2 der Zahlungsverkehrsverordnung Justiz/Finanz vom 25.11.2008 – ZahlVJuFin) die Annahme von Bargeld nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Dies ist der Fall,
- wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich ist,
- wenn Beträge in geringer Höhe (bis höchstens 25,00 €) zu entrichten sind, oder
- wenn Eile geboten ist.
Unbeschadet davon dürfen gem. Nr. 1.1.2.1 ZErgBest in folgenden Ausnahmefällen bare Einzahlungen betragsunabhängig angenommen werden, soweit dies nach den Bestimmungen der ZahlVJuFin zulässig ist:
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Vorauszahlungen von Gebühren oder Vorschüssen,
- Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 JBeitrO auf Geldstrafen, Ordnungsgelder, Geldbußen oder Zwangsgelder und auf die hierzu fälligen Kosten des Verfahrens,
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In Eilfällen Geldhinterlegungen für die Landesjustizkasse Bamberg.
Handvorschussstelle:
Die Handvorschussstelle ist eingerichtet für Barauszahlung von geringfügigen Verfahrensausgaben in Rechtssachen und von geringfügigen sächlichen Verwaltungsausgaben.
Unbeschadet davon dürfen gem. Nr. 2.1.1.2 ZErgBest bare Auszahlungen an Zeugen, Dritte, ehrenamtliche Richter, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geleistet werden, wenn
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eine unbare Auszahlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann, weil der Zahlungsempfänger nur ein Konto im Ausland unterhält, oder
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die gegenwärtige persönliche Situation des Zahlungsempfängers eine bare Auszahlung zwingend erfordert.
Grundsätzlich ist zu beachten:
Ein- und Auszahlungen in bar dürfen nur noch in absoluten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Auszahlungsstelle hat hierbei keinerlei Ermessensspielraum.
