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Amtsgericht Garmisch - Partenkirchen

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Portal > Gerichte > AG > Garmisch - Partenkirchen > Verfahren > Nachlassverfahren - Letzte Änderung: 31.01.2012


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Nachlassgericht

Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie einen Ansprechpartner am besten:

Montag - Donnerstag: von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

oder nach vorheriger Terminsvereinbarung.

Das Nachlassgericht ist zuständig für:

Nach dem Sterbefall:

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, dieses im Original unverzüglich nach dem Sterbefall beim zuständigen Nachlassgericht (=Gericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen) abzuliefern.

Auf Antrag der Erben wird als Erbnachweis ein kostenpflichtiger Erbschein ausgestellt. Bevor ein Erbschein beantragt wird, sollte man deshalb bei der Bank nachfragen, ob dies überhaupt notwendig ist. Evtl. kommt der Erbe auch ohne den kostenpflichtigen Erbschein aus, sofern die Erbfolge sich aus einem notariellen Erbvertrag oder notariellen Testament ergibt und er diesen/dieses zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vorweisen kann.

Zur Beantragung eines Erbscheines erfolgt eine Ladung zu einem Termin beim Nachlassgericht. Der Antrag kann aber auch ebensogut über einen Notar gestellt werden.

Ausschlagung der Erbschaft:

Wenn jemand als Erbe oder Miterbe berufen ist und er aber die Erbschaft nicht annehmen will, so muss er innerhalb einer Frist (regelmäßig 6 Wochen ab Kenntnis, Ausnahme bei Auslandsaufenthalt) die Erbschaft ausschlagen.

Diese Ausschlagungserklärung kann nach Terminsvereinbarung entweder zu Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notarieller Form abgegeben werden.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers -also auch etwaige Schulden- auf den Erben übergehen.

Verwahrung von Testamenten:

Eigenhändige Testamente können zu Lebzeiten beim Amtsgericht hinterlegt werden, um ihre sichere Aufbewahrung und deren spätere Auffindung beim Todesfall zu gewährleisten. Notarielle Testamente werden vom Notar zur amtlichen Verwahrung gegeben.


Zur Hinterlegung sind mitzubringen: Personalausweis, Geburtsurkunde sowie evtl. die Vollmacht des Partners.

Für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung fällt eine einmalige Gebühr nach der Kostenordnung an.

Die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung kann nur persönlich unter Vorlage des Ausweises erfolgen. Der erteilte Hinterlegungsschein ist mitzubringen.

Gemeinschaftliche Testamente können nur gemeinsam zurückgenommen werden. Persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich; eine Bevollmächtigung hierzu ist nicht zulässig.

Die Rücknahme ist gebührenfrei.
Zum Jahresbeginn 2012 wurde das Zentrale Testamentsregister (ZTR) eingeführt. Seither sind die zur Verwahrung eingereichten Testamente bei der Bundesnotarkammer zu registrieren.

Die Registrierung ist gebührenpflichtig; diese zusätzliche Registrierungsgebühr der Bundesnotarkammer betragt 18,00 Euro.

Zentrales Testamentsregister [extern]

Weitere Informationen zu:



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