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Amtsgericht Günzburg

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Portal > Gerichte > AG > Günzburg > Verfahren > Zwangsvollstreckung - Letzte Änderung: 03.02.2012


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Zwangsvollstreckungssachen beim Amtsgericht Günzburg

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen eines Schuldners (Mobiliarvollstreckung), wenn dieser seinen Wohnsitz im Landkreis Günzburg hat, und für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers besteht.

Gläubiger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständigen staatlichen Organe aufgrund eines vollstreckbaren Anspruchs gegen den Schuldner vorgehen, um ein bestimmtes Tun oder Unterlassen durchzusetzen.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Dabei muss der Vollstreckungstitel die Personen, für oder gegen die vollstreckt wird, und den Anspruch selbst klar bezeichnen und dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein.

Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für:

Informationen zum Pfändungsschutzkonto

Zum 31.12.2011 endeten die bisherigen Pfändungsschutzregeln für Bankkonten. Der bislang gewährte 14tägige Schutz von Sozialleistungen entfällt ab dem neuen Jahr. Helfen kann hier nur die Umstellung des Kontos in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Auch wenn bereits nach bisherigem Recht durch einen gerichtlichen Beschluss Kontoschutz gewährt wurde, muss der Betroffene aktiv werden und sich mit seiner Bank in Verbindung setzen, um zu klären, welcher Handlungsbedarf besteht.

Seit dem 1. Januar 2012 kann Guthaben auf Bankkonten nur noch durch die Einrichtung des sogenannten Pfändungsschutzkontos vor Vollstreckungsmaßnahmen und dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden.
Die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ist für Jedermann möglich, ein entsprechender Antrag muss bei der Bank gestellt werden. Da die Umstellung mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen kann, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Bank empfehlenswert.

Beim P-Konto ist grundsätzlich ein Grundschutzbetrag in Höhe von 1.028,89 € pro Monat für die Gläubiger tabu. Kommt der Schuldner Unterhaltspflichten nach, können höhere Beträge geschützt werden.
Wird die Unterhaltspflicht gegenüber einem Unterhaltsberechtigten erfüllt, so erhöht sich der Grundschutzbetrag auf insgesamt 1.416,11 €, bei zwei Unterhaltsberechtigten sind es 1.631,84 €. Für weitere Unterhaltsempfänger kann bis zu insgesamt fünf Berechtigten jeweils ein weiterer Betrag von 215,73 € pfändungsfrei gestellt werden.
Gehen auf dem Konto Kindergeld, sonstige Geldleistungen für Kinder oder einmalige Sozialleistungen ein, so können auch diese unter Schutz gestellt werden. Gleiches gilt für Sozialleistungen für Haushaltsangehörige mit denen der Kontoinhaber in „Bedarfsgemeinschaft“ lebt.

Wichtig ist aber in all den Fällen, dass die Schuldnerberatungsstelle, der Arbeit-geber oder der Sozialleistungsträger eine entsprechende Bescheinigung für die Bank ausstellt.
Über diese Beträge hinausgehende monatliche Einkünfte (wie Weihnachtsgeld, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Spesen und ähnliches) können nur durch einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts geschützt werden.


Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Günzburg sind während ihrer Sprechzeiten persönlich unter ihren jeweiligen Büroanschriften zu erreichen.

Sie unterhalten keine Büros in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Günzburg.



Zuständigkeit und Erreichbarkeit der Gerichtsvollzieher [extern]



Abgegebene Zuständigkeiten:

Eine Zuständigkeit für Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren (unbewegliches Vermögen) besteht beim Amtsgericht Günzburg nicht.
Insoweit besteht eine überörtliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Neu-Ulm [intern]

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag je von 08.30 bis 11.30 Uhr oder nach telefonischer Terminsvereinbarung.

Weitere Informationen und nützliche Hinweise:





Wichtiger Hinweis:



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