Beratungshilfe
Zuständigkeit:
Beratungshilfe erhalten
ausschließlich
Bürger mit
geringem Einkommen
für die
außergerichtliche
Tätigkeit eines Rechtsanwalts.
Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben, erhält der Antragsteller einen sogenannten Berechtigungsschein, mit dem er sich bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl beraten lassen kann.
Hinweis:
Vor Antragstellung ist zu prüfen, ob eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen ist, die die Kosten der Beratung durch einen Anwalt übernimmt und ob es die Möglichkeit einer anderen kostenlosen Beratung gibt (z.B. bei der zuständigen Behörde oder als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder anderer Organisationen).
Für den Erhalt eines Berechtigungsscheins müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Es sind daher die hierzu notwendigen Unterlagen neuesten Datums mitzubringen, wie z.B. Verdienstbescheinigung, Arbeitslosenbescheid, Mietvertrag, Bescheinigungen über vorhandene Verbindlichkeiten.
Weiter ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Erreichbarkeit:
- Zimmer Nr. 32 / Erdgeschoss Altbau
- Telefon: (09441) 509-130
- Telefax: (09441) 509-268
