Nachlassverfahren
Zuständigkeit:
Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für
- die Feststellung der Erben und Erteilung von Erbscheinen
- den Erlass von Sicherungsmaßnahmen (z.B. Bestellung eines Nachlasspflegers)
- die Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
- die Entgegennahme und Beurkundung von Ausschlagungserklärungen
Nicht zuständig ist das Nachlassgericht für die Erbauseinandersetzung zwischen Miterben, die Verteilung des Nachlasses sowie die Berechnung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen. Dies müssen die Beteiligten untereinander regeln. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Erreichbarkeit der Serviceeinheit:
- Zimmer Nr. 112 und 113 / Obergeschoss Neubau
- Telefon: (09441) 509-184 und -185
- Telefax: (09441) 509-243
