Bußgeldverfahren
Über den zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnortes des Betroffenen.
Die für Bußgeldverfahren eingerichtete Serviceeinheit des Amtsgerichts Landshut ist wie folgt erreichbar:
Zimmer: 207, Telefon: (0871) 84-1251,
Zimmer: 208, Telefon: (0871) 84-1277 oder 84-1396,
Fax: (0871) 84-1252
