Personenstandsverfahren
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.
Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen.
Ein abgeschlossener Eintrag in einem Personenstandsbuch kann nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Den Antrag auf Berichtigung können alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut umfasst in Personenstandsverfahren den gesamten Bezirk des Landgerichts Landshut.
Die für Personenstandssachen eingerichtete Serviceeinheit des Amtsgerichts Landshut ist wie folgt erreichbar:
Zimmer: 114, Telefon: (0871) 84-1378 oder
Zimmer: 113, Telefon: (0871) 84-1269
Telefax: (0871) 84 1268
