Vormundschaftsverfahren
Die Anordnung einer Vormundschaft ist nötig, wenn ein
Minderjähriger
ohne gesetzliche Vertretung ist, weil die Eltern tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. Dies liegt vor bei Tod der Eltern, wenn kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann oder darf oder wenn die unverheiratete Mutter minderjährig ist.
Es gibt den Einzelvormund (natürliche Person), den Vereinsvormund und den Amtsvormund (Jugendamt).
Sind die Eltern bzw. der Vormund nur für einzelne Rechtsgeschäfte von der Vertretung ausgeschlossen, wird ein
Ergänzungspfleger
bestellt, der den Minderjährigen nur in dieser Angelegenheit vertritt.
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - in dessen Bezirk der Minderjährige seinen Wohnsitz hat.
Die für Vormundschaftssachen eingerichtete Serviceeinheit des Amtsgerichts Landshut ist wie folgt erreichbar:
Zimmer 112, Tel. (0871) 84-1376,
Zimmer 113, Tel. (0871) 84-1269,
Zimmer 114, Tel. (0871) 84-1378,
Fax: (0871) 84-1268

