Zwangsvollstreckung
Bei der Zwangsvollstreckung geht es um die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs. Dabei darf der "Zwang" nur vom Staat ausgehen, der Gläubiger darf keine Selbsthilfe ausüben.
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Titel (auch Vollstreckungstitel oder titulierter Anspruch genannt), als urkundlicher Nachweis des Anspruchs.
Beispiele für Vollstreckungstitel sind u.a. gerichtliche Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, möglich sind aber auch notarielle Urkunden mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Der titulierte Anspruch kann u.a. darin bestehen, dass ein Geldbetrag gefordert werden kann, eine bestimmte Sache herauszugeben ist oder eine bestimmte Handlung ausgeführt werden muss.
Verfahrensziel der Zwangsvollstreckung ist die Befriedigung des Anspruchs.
Die Zwangsvollstreckung wird im Wesentlichen durchgeführt durch Gerichtsvollzieher und durch das Amtsgericht, das dann Vollstreckungsgericht genannt wird.
Die Abteilung für Zwangsvollstreckungssachen des Amtsgerichts Landshut ist u.a. zuständig für
- die Führung des Schuldnerverzeichnisses
- die Erteilung von Auskünften aus der Schuldnerkartei
- Forderungspfändungssachen
In der Abteilung für Zwangsvollstreckungssachen des Amtsgerichts Landshut befindet sich auch die Gerichtsvollzieherverteilerstelle.
Die für Zwangsvollstreckungssachen eingerichtete Serviceeinheit des Amtsgerichts Landshut ist wie folgt erreichbar:
Zimmer 108, Telefon (0871) 84-1281 oder 84-1266, Fax: (0871) 84-1343
Gerichtsvollzieherverteilerstelle:
Zimmer 107, Telefon (0871) 84-1226
