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Amtsgericht Laufen

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Portal > Gerichte > AG > Laufen > Verfahren > Beratungshilfe - Letzte Änderung: 12.09.2011


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Beratungshilfe | Betreuungsverfahren | Familienverfahren | Gerichtszahlstelle | Grundbuchamt | Hinterlegungsstelle | Nachlassverfahren | Rechtsantragstelle | Strafverfahren | Vormundschaftsverfahren | Zeugenbetreuungsstelle | Zivilverfahren | Zwangsvollstreckung | Abgegebene Verfahren | Zentrales Mahngericht Coburg | Landesjustizkasse Bamberg |

Beratungshilfe

Was ist Beratungshilfe?

Sie wollen sich rechtlich beraten lassen?

Rechtsberatung ist grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte bzw. Personen möglich, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt wurde.

Gerichte führen keine Rechtsberatung durch!

Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Rechtsuchenden, die über kein oder nur geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, zur Wahrnehmung ihrer Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl gegen eine kleine finanzielle Eigenleistung.

Die weiteren durch die anwaltliche Tätigkeit anfallenden Kosten werden durch die Landeskasse übernommen.

Beratungshilfe ist damit das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Letztere kann nur für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.

Grundsätzlich kann Beratungshilfe in allen Rechtsgebieten (z.B. Zivil-, Verwaltungs-, Verfassungs-, Sozial-, Arbeits-, Strafrecht und OWIG) gewährt werden, auch für das obligatorische Güteverfahren.

Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Dem Rechtsuchenden steht es frei, unmittelbar einen Anwalt seiner Wahl aufzusuchen und den Beratungshilfeantrag später über seinen Anwalt bei Gericht einzureichen oder sich zuerst an das Amtsgericht seines Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Beratungshilfe zu wenden.
Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nur unter bestimmten, im Beratungshilfegesetz geregelten Voraussetzungen Beratungshilfe bewilligen kann, kann es zur Vermeidung eines Kostenrisikos ratsam sein, den Beratungshilfeantrag vor dem Aufsuchen eines Anwalts beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu stellen.

Jeder Anwalt ist verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten und bei ersichtlicher Bedürftigkeit den Rechtsuchenden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Auch Rechtsbeistände, die Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, gewähren Beratungshilfe.

Soweit Ihr Beratungshilfeantrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit, den Sie Ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt oder Rechtsbeistand aushändigen. Der Berechtigungsschein wird nach Abschluss anwaltlicher Beratung bzw. außergerichtliche Vertretung bei Gericht zusammen mit dem Vergütungsantrag eingereicht.


Für den Fall, dass Sie den unten folgenden Vordruck benutzen wollen:

Bitte

• lesen Sie die beigefügten Hinweise genau durch,

• füllen Sie den Vordruck vollständig aus und geben Sie im Vordruck Ihre Telefonnummer an, unter welcher Sie tagsüber erreichbar sind, um Rückfragen zu ermöglichen,

• bezeichnen Sie möglichst präzise die Angelegenheit, in welcher Sie Beratungshilfe benötigen
und senden Sie den ausgefüllten Vordruck sodann dem Amtsgericht Laufen zu.

Zum Nachweis der persönlichen Situation:

• Sollten Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Grundsicherung sein, genügt die Beifügung des letzten Bescheides in Kopie.

• Ansonsten fügen Sie bitte Nachweise zu Einkommen, Wohnkosten und besonderen Belastungen in Kopie bei.

Weitere Informationen und Vordrucke: