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Amtsgericht Laufen

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Portal > Gerichte > AG > Laufen > Verfahren > Betreuungsverfahren - Letzte Änderung: 04.05.2011


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Betreuungsverfahren

Sachliche Zuständigkeit

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfsbedürftigen Person muss auch deren Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung geschehen, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:


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Allgemeine Hinweise zum Betreuungsverfahren:

Beginn des Betreuungsverfahrens:

Das Gericht leitet auf Anregung der betreuungsbedürftigen Person selbst oder eines Dritten (z.B. Krankenhaus, Familienangehöriger, Nachbar) ein Betreuungsverfahren ein.

Ablauf des Verfahrens:

Zunächst ist es Aufgabe des Richters zu prüfen, ob bzw. für welche Aufgabenkreise die rechtliche Betreuung erforderlich ist. Für Angelegenheiten, die durch andere Hilfen oder Bevollmächtigte der hilfsbedürftigen Person besorgt werden können, wird eine Betreuung nicht angeordnet.

In Fällen, in denen die betroffene Person vor ihrer Erkrankung eine wirksame Vorsorge-vollmacht erteilt hat, kann die Anordnung einer Betreuung häufig unterbleiben.

Ist der Betroffene nicht in der Lage, sich in dem Verfahren selbst zu vertreten, bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger, der keine Betreuerfunktion hat und ausschließ- lich die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrnimmt.
Darüber hinaus holt der Richter ein fachärztliches Gutachten ein und hört den Betroffenen persönlich an.

Sollte umgehend ein Betreuer bestellt werden müssen, so kann nach Vorlage eines ärzt- lichen Zeugnisses eine vorläufige Betreuung angeordnet werden.

Auswirkungen der Betreuung für den Betroffenen:

Die im Zusammenhang mit Betreuungen oft gefürchtete Entmündigung wurde 1992 im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts abgeschafft.

Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen keinen Einfluss. Er kann also weiter z.B. Bankgeschäfte tätigen, Kaufverträge oder Mietverträge ab- schließen, sofern er die dafür erforderliche natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt.
In Fällen, in denen der Betreute sich und sein Vermögen durch krankheitsbedingt ver- schwenderischen Umgang mit Geld (z.B. Kaufsucht, Spielsucht, unreflektierter Abschluss von Versandhaus- oder Haustürgeschäften) in Gefahr bringt, kann zusätzlich ein soge- nannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, der die Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge von der Genehmigung des Betreuers abhängig macht.

Auswahl des Betreuers:

Das Betreuungsgericht hat vorrangig die von dem Betroffenen gewünschte Person als Betreuer zu bestellen, es sei denn, dies würde seinem Wohl zuwiderlaufen.
Schlägt der Betroffene niemanden vor oder ist der Vorgeschlagene nicht bereit oder in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, ist auf die verwandtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Bindungen der zu betreuenden Person Rücksicht zu nehmen.

Steht niemand aus diesem Personenkreis zur Verfügung, überträgt das Gericht einem Berufsbetreuer (meist Rechtsanwalt oder Sozialpädagoge) oder dem Mitarbeiter eines Betreuungsvereins das Amt.

Wünsche hinsichtlich der Person eines späteren Betreuers können in einer sog. Betreuungsverfügung geäußert werden. Es besteht die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung zusammen mit der Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Beim Eingang einer Betreuungsanregung fragt das Betreuungsgericht bei der Bundesnotarkammer nach, ob eine Registrierung vorliegt und erhält so Kenntnis vom Willen des Betroffenen.

Aufgaben des Betreuers:

Der Betreuer vertritt den Betreuten innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise (z.B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) gerichtlich und außergerichtlich, wobei er Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen hat, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist.
Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichts. Für verschiedene Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung eines Mietvertrags, Immobiliengeschäfte, Darlehensaufnahme, aber evtl. auch Verfügung über Konten) bedarf er zusätzlich einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Dauer der Betreuung:

Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzung für die Verlängerung einer Betreuung noch vorliegen. Die Betreuung muss aufgehoben werden, wenn der Betreute wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen.

Kosten der Betreuung:

Gebühren und gerichtliche Auslagen werden erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 EUR übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert einer selbstgenutzten Immobilie außer Ansatz.
Die Kosten für die Vergütung eines Berufsbetreuers trägt der Betreute jedoch selbst, solange er über mehr als 2.600 EUR verfügt.


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