Familiengericht
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):
- Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
- Zuweisung von Gewaltschutzsachen
- Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.
Das Familiengericht ist somit zuständig für
- Ehesachen, § 121 FamFG
- Kindschaftssachen, § 151 FamFG
- Abstammungssachen, § 169 FamFG
- Adoptionssachen, § 186 FamFG
- Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen, § 200 FamFG
- Gewaltschutzsachen, § 210 FamFG
- Versorgungsausgleichssachen, § 217 FamFG
- Unterhaltssachen, § 231 FamFG
- Güterrechtssachen, § 261 FamFG
- Lebenspartnerschaftssachen, § 269 FamFG
- sonstige Familiensachen gemäß § 266 FamFG
Die Verfahren Ehescheidung, Güterrecht werden im Anwaltsprozess geführt.
Anwaltszwang besteht für die Partei des Antragstellers. Die Partei, die das Verfahren einleitet (Antragsteller) muss und die Partei, die Einwendungen erheben will (Antragsgegner), kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.
Die isolierten Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z.B. Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Verfahren über den Versorgungsausgleich, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, familiengerichtliche Genehmigungen) sind keine Anwaltsprozesse. Hier ist auch ein formloser Antrag möglich ( siehe hierzu auch unter Verfahren/Rechts- antragstelle ).
Weitere Informationen und nützliche Hinweise:
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Hinweise zu Ehesachen (Scheidung / Aufhebung der Ehe)
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Broschüre "Eltern und ihre Kinder"
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Broschüre "Häusliche Gewalt"
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Prozesskostenhilfe
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann vom Amtsgericht auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Die Partei hat dann -je nach ihren Einkommensverhältnissen- die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsanwalts entweder überhaupt nicht oder in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen
Download Verfahrenskostenhilfe
Wichtiger Hinweis:
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