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Amtsgericht Laufen

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Familiengericht


Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):

Das Familiengericht ist somit zuständig für

Die Verfahren Ehescheidung, Güterrecht werden im Anwaltsprozess geführt.

Anwaltszwang besteht für die Partei des Antragstellers. Die Partei, die das Verfahren einleitet (Antragsteller) muss und die Partei, die Einwendungen erheben will (Antragsgegner), kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun.

Die isolierten Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (wie z.B. Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, Verfahren über den Versorgungsausgleich, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, familiengerichtliche Genehmigungen) sind keine Anwaltsprozesse. Hier ist auch ein formloser Antrag möglich ( siehe hierzu auch unter Verfahren/Rechts- antragstelle ).

Weitere Informationen und nützliche Hinweise:



Prozesskostenhilfe

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, kann vom Amtsgericht auf Antrag unter gewissen Voraussetzungen für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Die Partei hat dann -je nach ihren Einkommensverhältnissen- die Gerichtskosten und die Kosten ihres Rechtsanwalts entweder überhaupt nicht oder in angemessenen Teilbeträgen zu bezahlen

Download Verfahrenskostenhilfe



Wichtiger Hinweis: