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Amtsgericht Laufen

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Portal > Gerichte > AG > Laufen > Verfahren > Zwangsvollstreckung - Letzte Änderung: 09.12.2010


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Zwangsvollstreckung

Nach Erlass eines Vollstreckungstitels (z.B. einem Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist nicht sicher, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet.
Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Weg der Zwangsvollstreckung durch staatlichen Zwang. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Vollstreckungsgericht befasst sich vor allem mit der Eintreibung von Geldforderungen. Bei ihm wird das Schuldnerverzeichnis geführt. In das Schuldnerverzeichnis werden die Schuldner eingetragen, die die eidesstattliche Versicherung (früher "Offenbarungseid") abgegeben haben, oder gegen die wegen Nichtabgabe ein Haftbefehl erlassen wurde. Ebenso entscheidet das Gericht über Anträge von Vollstreckungs- und Räumungsschutz.

Bitte beachten Sie:

Grundsätzlich sind Anträge zu Vollstreckungsmaßnahmen anderer Behörden (z.B. Finanzamt, Hauptzollamt, Kassen- und Steueramt) direkt bei der jeweiligen Behörde zu stellen.

Eine Antragsaufnahme erfolgt nur für Vollstreckungsmaßnahmen eines Vollstreckungsgerichts bzw. Gerichtsvollziehers.




Gläubiger können hier insbesondere folgende Anträge stellen:

Schuldner können hier insbesondere folgende Anträge stellen:

Weitere Informationen, Vordrucke und nützliche Hinweise:



Wichtiger Hinweis: