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Amtsgericht Lindau

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Portal > Gerichte > AG > Lindau > Verfahren > Betreuungsverfahren - Letzte Änderung: 14.09.2009


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6. - Seiteninhalt

Beratungshilfe | Betreuungsverfahren | Familienverfahren | Grundbuchamt | Hinterlegungsstelle | Nachlassverfahren | Rechtsantragstelle | Strafverfahren | Zivilverfahren | Zwangsvollstreckung | Abgegebene Verfahren | Zentrales Mahngericht Coburg | Landesjustizkasse Bamberg |

Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht ist zuständig für:

Betreuungsverfahren für Erwachsene

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Ein Merkblatt hierzu finden sie hier
Anregung für Betreuung [intern]

Betreuungsverfügungen (Schriftstücke, in denen jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung äußert) können nicht mehr beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Hintergrund der gesetzlichen Änderung ist die seit 1. März 2005 bestehende Möglichkeit, Vorsorgevollmachten beim von der Bundesnotarkammer eingerichteten Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren.

Bundesnotarkammer [extern]

Unterbringungsverfahren für Erwachsene

Hinweise für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen entnehmen Sie dem nachfolgenden Merkblatt: Merkblatt freiheitsentziehende Maßnahmen [intern]

Anregung freiheitsentziehende Maßnahmen

Annahme als Kind

Pflegschaftsverfahren

Können minderjährige oder volljährige Personen ihre Vermögensangelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst erledigen, kommt die Anordnung einer Pflegschaft in Betracht.

Todeserklärungen/Verschollenheitssachen

Nach dem Verschollenheitsgesetz kann eine vermisste Person unter bestimmten Voraussetzungen für tot erklärt werden.

Vormundschaftsverfahren für minderjährige Kinder

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge oder wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können.