Familiengericht
Örtlich zuständig ist das Familiengericht Lindau (B) für
Ehescheidungen
wenn der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Landkreis Lindau (B) ist, bei unterschiedlichen Aufenthaltsorten, wenn ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Lindau (B) hat oder wenn der letzte gemeinsame Aufenthalt im Landkreis Lindau (B) war und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 606 Zivilprozessordnung) sowie für alle im Scheidungsverbund geltend gemachten Folgesachen)
Entscheidungen, die für den Fall der Ehescheidung begehrt werden (Folgesachen elterliche Sorge, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Hausrat sowie Zugewinnausgleich), können in einem Verfahren (Verbundverfahren) beantragt und verhandelt werden.
Die Verfahren Ehescheidung, Güterrecht und das Verbundverfahren werden im Anwaltsprozess geführt. Die Partei, die das Verfahren einleitet und die Partei, die Einwendungen erheben will, kann dies nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt tun. Auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung darf ein Rechtsanwalt nicht beide Parteien vertreten.
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder
wenn das Kind oder der Elternteil, der es vertritt, seinen Wohnsitz im Landkreis Lindau (B) hat (§ 642 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 12, 13 Zivilprozessordnung),
Das Stadt- und das Kreisjugendamt beurkunden die Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern. Aus dieser Urkunde kann, wie aus einem Urteil, die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Tätigkeit des Jugendamts ist kosten- und gebührenfrei, so dass bei Einigkeit über die Unterhaltsverpflichtung die Kosten eines Prozesses erspart werden können.
Das Jugendamt als Träger der Jugendhilfe bietet für den Fall der Trennung von Eltern minderjähriger Kinder Beratung an, um ein einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu finden. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags wird dem Jugendamt durch das Familiengericht mitgeteilt, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind ( § 17 Sozialgesetzbuch VIII).
Ein Merkblatt hierzu finden sie hier
Merkblatt zur elterlichen Sorge [intern]
Unterhaltsansprüche von Ehegatten und sonstigen Verwandten
wenn der Unterhaltsschuldner seinen Wohnsitz im Landkreis Lindau (B) hat (§§ 12, 13 Zivilprozessordnung),
Ist ein Rechtsuchender nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, kann er beantragen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Er hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen darzulegen und für Einnahmen und Ausgaben Belege vorzulegen.
Nachfolgend finden Sie Hinweise der zur Antragstellung notwendigen Unterlagen:
Merkblatt Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe [intern]
