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28. Dezember 2009 - Pressemitteilung 57/09

Alle Jahre wieder – der Eiszapfen

Das Amtsgericht München bestätigt erneut die Rechtsprechung, dass sich grundsätzlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen muss. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände.

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Auch im letzten Winter parkte ein Autobesitzer seinen PKW in München auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich und traf das rechte vordere Eck des Daches. Dabei entstand ein Schaden von 2216 Euro. Diesen Schaden wollte er vom Hausbesitzer erstattet bekommen.

Dieser weigerte sich jedoch. Sein Haus sei mit Schneefanggitter gesichert. Mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Der Autobesitzer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:

Das Anwesen sei mit den Bauvorschriften entsprechenden Schneefanggittern ausgestattet. Auf Grund der Aussagen der angehörten Zeugen stehe fest, dass zu dem Zeitpunkt, als der Kläger parkte, schönes Wetter geherrscht habe. Es sei auch kein Schnee auf der Strasse gelegen. Es habe daher für den Hausbesitzer keine Veranlassung bestanden, überobligatorisch hohe Schneefanggitter oder gar Warnschilder anzubringen. Letzteres käme nur in Betracht, wenn auf Grund der konkreten Wetterlage eine erhöhte Dachlawinengefahr bestünde. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liege daher nicht vor.

Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 13.3.09, AZ 132 C 11208/08

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