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Amtsgericht München

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Portal > Gerichte > AG > München > Verfahren > Adoptionen - Letzte Änderung: 05.10.2010


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Adoptionen

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So erreichen Sie uns:

Postanschrift:

Amtsgericht München
Familiengericht
Linprunstraße 22
80097 München

Adresse:

Amtsgericht München
Familiengericht
Linprunstraße 22
80335 München

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag – Donnerstag:
08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Freitag:
08:00 – 12:00 Uhr

Telefon/Fax:

Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-4900

Barrierefreiheit:

Im Justizgebäude Linprunstraße 22 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

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Zuständigkeit:

Sachliche Zuständigkeit:

Örtliche Zuständigkeit:

Das Amtsgericht München ist für alle Antragsteller und Antragstellerinnen zuständig, die ihren Wohnsitz in der Landeshauptstadt München oder dem Landkreis München haben. Maßgeblich ist der Wohnsitz des oder der Annehmenden.

Sofern die Adoption einem ausländischen Recht unterliegt, weil z.B. beide Annehmenden oder bei Ehepaaren der Annehmende und sein Ehepartner die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit haben oder sofern ein Minderjähriger mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden soll, ist das Amtsgericht München auch für solche Annehmenden zuständig, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts München (im Wesentlichen Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) haben.

Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen.

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Wichtige Hinweise:

Hinweise zu Adoptionsverfahren im Inland:

Das Verfahren kann nur durch einen notariell beurkundeten Antrag eingeleitet werden. Darin sollen auch Anträge zur Vornamensänderung oder zur ggf. erforderlichen Bestimmung des Familiennamens enthalten sein.
Adoptiert werden können sowohl Minderjährige als auch Volljährige, soweit die Adoption deutschem Recht unterliegt. Ausländische Rechtsordnungen sehen eine Volljährigenadoption nicht immer vor.

Nach Eingang des Antrages werden die erforderlichen Personenstandsurkunden und sonstige Unterlagen vom Gericht angefordert. Immer benötigt werden eine Abschrift neuesten Datums aus dem Geburtenbuch des Anzunehmenden und Aufenthaltsbescheinigungen der Beteiligten, die von ihrer Wohnsitzgemeinde ausgestellt werden. Diese müssen Angaben zum Familienstand, Zuzug und Staatsangehörigkeit enthalten. Bei verheirateten Beteiligten werden zusätzlich Abschriften neuesten Datums aus dem beim Standesamt geführten Familienbuch benötigt.

Im Falle von Minderjährigenadoptionen ist eine Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle oder des örtlichen Jugendamtes -und im Falle der ausländischen Staatsangehörigkeit eines Beteiligten- des Bayerischen Landesjugendamtes einzuholen.

Das Verfahren wird in der Regel durch eine persönliche Anhörung im Gerichtsgebäude abgeschlossen.

Hinweise zur Anerkennung und Umwandlung von Auslandsadoptionen:

Der Antrag auf Feststellung der Anerkennungsfähigkeit kann durch ein unterschriebenes Schreiben von den Adoptiveltern, dem Angenommenen sowie bestimmten Standesbeamten gestellt werden. Geprüft werden können alle -auch vor vielen Jahren ausgesprochene- ausländische Adoptionen, soweit der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Das Gericht benötigt in der Regel folgende Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter vom Original gefertigter Kopie:

Das Gericht hat das Bundesamt der Justiz zu beteiligen.

Der Antrag auf Umwandlung der Adoption, damit das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, bedarf immer der notariellen Beurkundung. In den Antrag sollten auch Anträge auf Vornamens- und Familiennamensänderung sowie die Einwilligung des Kindes in die Annahme aufgenommen werden.

Im Übrigen werden dieselben Unterlagen wie bei Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und die Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern in eine Annahme nach deutschem Recht benötigt.

Das Gericht hat das Bundesamt für Justiz, das örtliche Jugendamt und das Bayerische Landesjugendamt zu beteiligen.

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Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Linprunstraße 22 steht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung.


Eingang Justizgebäude Linprunstraße 22

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