Genossenschaftsregister
Navigation:
- So erreichen Sie uns:
- Zuständigkeit:
- Allgemeine Hinweise:
- Wie ist das Genossenschaftsregister aufgebaut?
- Elektronischer Rechtsverkehr:
- Öffentliche Bekanntmachung:
- Einsicht in Register und Registerakten/Erteilung von Registerausdrucken
- Wie komme ich hin?
So erreichen Sie uns:
Postanschrift:
Amtsgericht München
Registergericht
Infanteriestraße 5
80325 München
Adresse:
Amtsgericht München
Registergericht
Infanteriestraße 5
80797 München
Öffnungszeiten der Einsichtsstelle Zimmer E72:
Montag - Mittwoch, Freitag:
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:30 Uhr - 15:00 Uhr (durchgehend)
Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag:
08:30 –11:30 und 13:00 –15:00 Uhr
Freitag:
08:00 – 12:00 Uhr
Telefon/Fax:
Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-3560
Barrierefreiheit:
Im Justizgebäude Infanteriestraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.
Nach Oben
Zuständigkeit:
Sachliche Zuständigkeit:
- Angelegenheiten des Genossenschaftsregisters
- Rechtshilfe in den genannten Angelegenheiten
Örtliche Zuständigkeit (Amtsgerichtsbezirke):
- München
- Dachau
- Ebersberg
- Erding
- Freising
- Fürstenfeldbruck
- Garmisch-Partenkirchen
- Miesbach
- Starnberg
- Weilheim in Oberbayern
- Wolfratshausen
Allgemeine Hinweise:
Das Genossenschaftsregister ist ein Verzeichnis über bestimmte Tatsachen, die im Rechtsverkehr wesentlich sind. Es offenbart die wichtigsten Rechtsverhältnisse der Genossenschaften, indem es z.B. Auskunft darüber gibt, wer die Genossenschaft vertreten darf.
Es dient so den Interessen des Rechtsverkehrs, weil eine Eintragung in das Genossenschaftsregister entsprechende Mitteilungen an Geschäftspartner entbehrlich macht. Es dient aber auch dem Informationsbedürfnis dieser Geschäftspartner und dem der Allgemeinheit.
Eingetragene Tatsachen können durch Vorlage eines Auszuges aus dem Genossenschaftsregister urkundlich nachgewiesen werden. Dies erleichtert z.B. die Führung eines Rechtsstreits.
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Typische Genossenschaften sind u.a:
- Absatzgenossenschaft
- Produktionsgenossenschaft
- Konsumgenossenschaft
- Verbrauchergenossenschaft
- Kreditverein (Genossenschaftsbanken)
- Wohnungsbaugenossenschaften
Zur
Gründung einer Genossenschaft
sind mindestens 3 Mitglieder erforderlich, welche sich in einer Gründungsversammlung auf eine Satzung einigen. Die Satzung bedarf der Schriftform und muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- die Firma = der Name der Genossenschaft
- den Sitz der Genossenschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- eine Bestimmung hinsichtlich der Nachschusspflicht der Genossen im Falle der Insolvenz
- eine Bestimmung über die Form der Einberufung der Generalversammlung
- eine Bestimmung über die Beurkundung der Beschlüsse sowie über den Vorsitz in der Generalversammlung
- eine Bestimmung über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie eine Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben sind
- eine Regelung über den Geschäftsanteil; die Einzahlung bis zu einem Gesamtbetrag von mindestens 1/10 des Geschäftsanteils muss nach Betrag und Zeit genau bestimmt sein
- eine Bestimmung über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage
- hat die Gesellschaft mehr als 20 Mitglieder, Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit des notwendigen Aufsichtsrats
Das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und den Genossen regelt sich zunächst nach der Satzung. Die Satzung darf von den gesetzlichen Regelungen nur abweichen, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten und bei einer höheren Mitgliederzahl als 20 Mitgliedern ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.
Der Vorstand wird grundsätzlich von der Generalversammlung gewählt oder abberufen, die Satzung kann jedoch auch eine andere Art der Bestellung oder Abberufung bestimmen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die Satzung kann jedoch eine höhere Personenzahl zulassen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festsetzt, aus mindestens 3 von der Generalversammlung zu wählenden Personen.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft oder Mitglieder von Mitgliedsgenossenschaften oder Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften, die Mitglieder der Genossenschaft sind, sein.
Das dritte unabdingbare Genossenschaftsorgan ist die Generalversammlung, in der die Genossen ihre Rechte ausüben. Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Genossenschaft besteht (Vertreterversammlung).
Anmeldung:
Jede Anmeldung (die Ersteintragung betreffend oder auch spätere Anmeldungen zur Eintragung von Veränderungen) ist elektronisch in notariell beglaubigter Form einzureichen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder haben die Genossenschaft zur Ersteintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Mit der Erstanmeldung sind u.a. folgende Unterlagen elektronisch zu übermitteln:
- die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss
- die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und ggf. des Aufsichtsrates
- die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
- In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Spätere Änderungen:
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl elektronisch zur Eintragung angemeldet werden.
Bei Vorstandsänderungen sind mit der Anmeldung die Urkunden über die Änderung zu übermitteln.
Bei Satzungsänderungen ist das Protokoll der Generalversammlung, aus der sich die Satzungsänderung ergibt, elektronisch zu übermitteln. Der vollständige Wortlaut muss sich direkt aus dem Protokoll ergeben.
Satzungsänderungen werden erst mit Eintragungen in das Genossenschaftsregister wirksam.
Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden.
Haftung:
Grundsätzlich haftet die Genossenschaft nur mit ihrem Vermögen. Die Mitglieder haften den Gläubigern gegenüber nur mit ihrem Geschäftsanteil und ggf. durch die in der Satzung festgelegte Nachschusspflicht.
Europäische Genossenschaft (SCE):
Bei der Europäischen Genossenschaft sind zusätzliche besondere Bestimmungen zu beachten.
Liste der Genossen:
Die Genossen werden in einer Liste der Genossenschaft eingetragen, die vom Vorstand geführt wird. Die Liste der Genossen ist grundsätzlich nicht beim Registergericht hinterlegt.
Nach Oben
Wie ist das Genossenschaftsregister aufgebaut?
In das Genossenschaftsregister (GnR) werden eingetragen:
- die eingetragene Genossenschaft (eG)
- die Europäische Genossenschaft (SCE)
Was wird in das Genossenregister eingetragen?
- die Firma (= der Name der Genossenschaft), die einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten muss (z.B. eG)
- der Sitz
- inländische Geschäftsanschrift und evtl. empfangsberechtigte Person bei einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
- Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen
- Gegenstand der Genossenschaft
- Angaben hinsichtlich der Nachschusspflicht
- die allgemeine Vertretungsregelung
- Die Mitglieder des Vorstandes und ihre eventuellen besonderen Vertretungsbefugnisse
- Prokuristen
- Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahren
- Auflösung der Genossenschaft
- Erlöschen der Genossenschaft
Wann wird das Registergericht tätig?
Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen nur in wenigen Fällen von Amts wegen. Grundsätzlich wird das Registergericht nur aufgrund einer Anmeldung tätig, welche elektronisch in notariell beglaubigter Form einzureichen ist. Bei jeder Anmeldung muss also eine Notarin oder ein Notar eingeschaltet werden.
Elektronischer Rechtsverkehr:
Seit dem 01.01.2007 müssen Dokumente in elektronischer Form beim Registergericht eingereicht werden. Eine Übersendung in Papierform ist grundsätzlich unzulässig und darf vom Registergericht nicht anerkannt werden.
Die zur elektronischen Übermittlung erforderliche Software, den sog. EGVP-Client, können Sie kostenlos herunterladen. [extern]
Die genannte Internetseite beinhaltet auch nähere Informationen zum Hintergrund, zu den technischen Voraussetzungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Leider können die Mitarbeiter des Registergerichts Fragen zum EGVP-Client nicht beantworten, sehen Sie deshalb bitte von derartigen -auch telefonischen- Rückfragen ab. Erforderlichenfalls wenden Sie sich bitte an den
EGVP-Nutzersupport [extern]
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen und mit der elektronischen Übermittlung zu beauftragen.
Nach Oben
Öffentliche Bekanntmachung:
Die Eintragungen ins Genossenschaftsregister werden beim gemeinsamen Registerportal der Länder [extern] als dem von der Landesjustizverwaltung gem. § 10 HGB bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.
Die Veröffentlichung anderer Genossenschaftsregisterangelegenheiten erfolgt ebenfalls im Internet [extern]
Nach Oben
Einsicht in Register und Registerakten/Erteilung von Registerausdrucken
Online-Auskunft:
Die Eintragungen im Genossenschaftsregister können über das Internet "rund um die Uhr" online abgerufen werden. Dies gilt auch für öffentlich zugängliche Registerdokumente, sofern sie bereits elektronisch vorliegen.
Über das gemeinsame
Registerportal der Länder [extern]
können Sie bundesweit Registerdaten abrufen. Über dieses Portal können auch die Daten aus den eingangs genannten Münchner Registern gesucht und abgerufen werden. Das Registerportal hat unter anderen den Vorteil, dass über einen zentralen Zugang in den Registern aller teilnehmenden Bundesländer recherchiert werden kann, und man für die Nutzung nur noch eine Sammelrechnung erhält, statt einzelne Rechnungen aus mehreren Bundesländern. In jedem Fall ist jedoch eine (neue) Registrierung für diesen Dienst erforderlich.
Näheres über die Registrierung, die Gebühren und die Benutzung der Online-Registerauskunft erfahren Sie ebenfalls im gemeinsamen Registerportal der Länder. [extern]
Persönliche Einsicht beim Registergericht:
Die Einsicht in die Register, die öffentlich zugänglichen Registerdokumente und Sonderbände der Registerakten kann kostenfrei in der zentralen Einsichtsstelle des Registergerichts Raum E 72 erfolgen. Registerausdrucke erhalten Sie kostenpflichtig ebenfalls in der Einsichtsstelle des Registergerichts.
Im Bereich 'So erreichen Sie uns' [intern] finden Sie die Zeiten wann dies möglich ist.
Für die Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Registerdokumente muss berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dokumente zu laufenden Anmeldungen sind nicht öffentlich.
Erteilung von Registerausdrucken, Dokumentenausdrucken und Kopien von Aktenbestandteilen:
Anträge auf -kostenpflichtige- Erteilung dieser Unterlagen richten Sie bitte unter Angabe des Geschäftszeichens bzw. der Firma und des Sitzes schriftlich oder per Fax an das Amtsgericht München -Registergericht. Anschrift und Fax-Nr. finden sie im Navigationsbereich 'So erreichen Sie uns' [intern]
Allgemeine Auskünfte:
Ein Anspruch auf allgemeine Auskunft durch schriftliche Beantwortung von Anfragen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Aus diesem Grund werden allgemeine Anfragen ausschließlich durch kostenpflichtige Erteilung oben genannter Unterlagen beantwortet.
Wichtig:
Telefonische Auskunft aus dem Register oder den Registerakten ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann nicht erteilt werden.
Telefonische Auskünfte zu laufenden Anmeldungen und Verfahren erhalten Sie über den zuständigen Sachbearbeiter, den Sie den Briefköpfen der Schreiben des Registergerichts entnehmen können.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass unsere Mitarbeiter auch vielfältige andere Aufgaben außerhalb des Dienstzimmers wahrnehmen müssen und deshalb nur zu bestimmten Zeiten, die Sie unter der jeweiligen Nebenstelle erfahren, telefonisch erreichbar sind.
Rechtsberatung und Vorprüfungen:
Das Amtsgericht -Registergericht- übernimmt keine Beratung oder Betreuung im Eintragungs- oder sonstigen Registerverfahren.
Wir nehmen grundsätzlich keine Vorprüfungen vor und dürfen keinerlei Rechtsberatung erteilen.
Beratungen obliegen den Mitgliedern der rechtsberatenden Berufe (Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater).
Nach Oben
Wie komme ich hin?
- U-Bahn Linie U2 - Haltestelle Josephsplatz (weiter mit Bus Linie 154)
- Tram Linie 20/21 - Haltestelle Lothstraße (von dort 7 Min. Fußweg)
- Tram Linie 12 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
- Bus Linie 154 - Haltestelle Infanteriestraße (südlich) (von dort 2 Min. Fußweg)
- Bus Linie 53 - Haltestelle Infanteriestraße (nördlich) (von dort 5 Min. Fußweg)
Bitte benutzen Sie zur Fahrplanauskunft oder Routenplanung die
'BayernInfo' Reiseauskunft [extern]
Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.
Eingang Justizgebäude Infanteriestraße 5
(Download-Größe: 160886 Bytes)
Nach Oben
