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Amtsgericht München

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Portal > Gerichte > AG > München > Verfahren > Insolvenzverfahren - Letzte Änderung: 22.06.2011


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Insolvenzverfahren

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Insolvenzverfahren [intern]

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So erreichen Sie uns:

Postanschrift:

Amtsgericht München
Insolvenzgericht
Infanteriestraße 5
80325 München

Adresse:

Amtsgericht München
Insolvenzgericht
Infanteriestraße 5
80797 München

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag:
08:30 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr.

Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr

Individuelle Terminsvereinbarungen sind möglich.

Telefon/Fax:

Telefon: +49 (89) 5597-06
Telefax: +49 (89) 5597-2777

Barrierefreiheit:

Im Justizgebäude Infanteriestraße 5 sind alle Etagen über Fahrstühle erreichbar.

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Zuständigkeit:

Sachliche Zuständigkeit:

Örtliche Zuständigkeit:

Bei Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung des Schuldners in den Amtsgerichtsbezirken:

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Öffentliche Bekanntmachungen:

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Erteilung von Auskünften:

Folgende Informationen zu Insolvenzverfahren finden Sie im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de [extern]

Weitergehende Auskünfte erteilt das Insolvenzgericht nur auf schriftliche Anfrage, sofern darin gemäß § 299 ZPO das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Beifügung einer Kopie des Vollstreckungstitels) und sofern die Anfrage im Original (Faksimile nicht ausreichend) unterschrieben ist. Das Insolvenzgericht München behält sich vor, Anfragen, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, unbeantwortet zu lassen.

Telefonisch oder per Email können Auskünfte nicht erteilt werden.

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Hinweise:

Insolvenzantrag:

Das Insolvenzgericht wird nur auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners oder eines Erben tätig. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Beim Gläubigerantrag muss dieser und die Forderung glaubhaft gemacht werden.

Eröffnungsgrund:

Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens ist:

Eröffnung des Verfahrens:

Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind oder gestundet werden. Ansonsten ist das Verfahren mangels Masse abzuweisen.

Gläubigerversammlungen:

Insolvenzgeld:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder bei einem anderen Insolvenzereignis für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgeld haben.
Der Antrag auf Zahlung des Insolvenzgeldes ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Zuständig ist in der Regel die Agentur für Arbeit welche für die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers örtlich zuständig ist. Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts von der zuständigen Agentur für Arbeit gezahlt.
Rückständiges Arbeitsentgelt, für das kein Insolvenzgeld beansprucht werden kann, kann beim Insolvenzverwalter als Insolvenzforderung angemeldet werden.
Auskünfte zum Insolvenzgeld erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung:

Die Bescheinigung über das Scheitern einer außergerichlichen Einigung mit den Gläubigern in Verbraucherinsolvenzverfahren kann von jedem zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.

Sonstiges:

Eine Liste der anerkannten Insolvenzberatungsstellen finden Sie im Internet auf der Seite des Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen [extern]

Das Insolvenzgericht ist nicht zuständig für die Anmeldung der Insolvenzforderungen. Sie erfolgt ausschließlich beim Insolvenzverwalter.

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Hinweis: Im Bereich des Justizgebäudes Infanteriestraße 5 stehen ausreichend gebührenpflichtige Parkplätze zur Verfügung.


Eingang Justizgebäude Infanteriestraße 5

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