Hinterlegungsstelle
- Geschäftsstelle für Hinterlegungssachen
- Buxacher Str. 6
- (Zimmer 308, 2. Obergeschoß)
- Telefon: 08331/105-232, -233 oder -297
- Telefax: 08331/105-435
Öffnungs- und Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 11:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr
Das gerichtliche Hinterlegungsverfahren
Voraussetzungen für Hinterlegungen
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
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Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
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Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages
- Auszahlungsantrag eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter
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Auszahlungsantrag und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
