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Amtsgericht Mühldorf a. Inn

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Portal > Gerichte > AG > Mühldorf a. Inn > Verfahren > Insolvenzverfahren - Letzte Änderung: 11.03.2010


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Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichsgericht

Das Insolvenzgericht ist zuständig für

Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen erfolgen ab 01. Juli 2007 ausschließlich im Internet. [extern] Bitte nützen Sie diese Einsichtsmöglichkeit. Das Insolvenzgericht kann telefonische oder schriftliche Anfragen hierzu nur in Ausnahmefällen beantworten.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Mühldorf a. Inn umfasst die Amtsgerichtsbezirke (Landkreise) Mühldorf a. Inn und Altötting.

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 08.30 - 11.45 Uhr oder nach Vereinbarung

Für dringende Angelegenheiten stehen wir Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.

Die Geschäftsstelle (Serviceeinheit) des Insolvenzgerichts

Serviceeinheit

Zimmer 013
Telefon: 08631 / 6106 - 117 oder - 118
Telefax: 08631 / 6106 - 306

Hinweise für Insolvenzanträge natürlicher Personen und Restschuldbefreiung

Richtige Verfahrensart

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht. Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz.

Besonderheiten bei der Antragstellung:

Während der Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens unmittelbar schriftlich beim Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldernberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.

Amtlicher Vordrucksatz

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Verwendung eines amtlichen Vordrucksatzes vorgeschrieben. Hier erhalten Sie die Möglichkeit zum Download des Vordruckes. [extern]

Stundung der Verfahrenskosten

Handelt es sich beim Schuldner um eine natürliche Person, die einen eigenen Insolvenzantrag und einen Antrag auf Erteilung der Rechtschuldbefreiung gestellt hat, und kann der Schuldner die bei Gericht entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens (nicht die Kosten eines ggf. erforderlichen außergerichtlichen Einigungsversuchs) nicht aus seinem Vermögen aufbringen, werden ihm diese Kosten auf Antrag bis zur ERteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Dies gilt sowohl für das Verbraucher- als auch für das Regelinsolvenzverfahren. Die Stundung der Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn dem Schulnder innerhalb der letzten 10 Jahre bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde und wenn er rechtskräftig wegen einer der in den §§ 283 bis 283 c StGB genannten Straftatbestände (Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung) verurteilt worden ist.
Ein Stundungsantrag ist in den nachfolgenden Antragsvordrucken enthalten.

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen. Informationen hierzu enthält die Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. [intern]

Informationen zur Frage "Was mache ich mit meinen Schulden?" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [extern] sowie bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung [extern] .

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