Vormundschaftgericht
Zuständigkeiten
- Bereuungsverfahren für Erwachsene §§ 1896 ff BGB
- Pflegschaften nach §§ 1911 BGB, 1913 BGB (soweit nicht feststeht, das der oder die Betreute minderjährig sind, § 1914 BGB
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gerichtliche Bestellung eines Vertreters
- § 16 VwVfg
- § 207 BauGB
- § 119 FlurbG
- § 15 SGB X
Örtlich zuständig ist in erster Linie das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Allgemeine Informationen
Betreuungsanträge liegen in den Geschäftstellen des Vormundschafts auf und können auch telefonisch angefordert werden.
Die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" ist nur noch im Buchhandel erhältlich (ISBN-10:3406575188 Verlag C. H. Beck). Der Einzelverkaufspreis beträgt derzeit 3,90 Euro.
Bei Einreichung des Betreuungsantrags bitte vorhandene Vollmachten (wie z. B. Vorsorgevollmachten , Betreuungsverfügungen, Bankvollmachten u.a.) und bereits vorhandene ärztliche Atteste beifügen.
Eine vorherige telefonische Terminsabsprache ist vor Besprechungen mit dem zuständigen Rechtspfleger sinnvoll, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 08.30 - 11.45 Uhr oder nach Vereinbarung
Für dringende Angelegenheiten stehen wird Ihnen auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
Die Geschäftsstelle (Serviceeinheit) des Vormundschaftsgerichts
Serviceeinheit
- Zimmer Nr. 24
- Telefon: 08631 / 6106-138
- Telefax: 08631 / 6106-302
