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Amtsgericht Nürnberg

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Portal > Gerichte > AG > Nürnberg > Verfahren > Hinterlegungsstelle - Letzte Änderung: 30.11.2009


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Justizgebäude Fürther Straße 110

Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Nürnberg

Sprechzeiten

Montag bis Freitag 8:30 bis 11:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Zuständigkeiten und Aufgaben

In bestimmten Fällen übernimmt der Staat die treuhänderische Verwahrung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, wertvolle Gemälde usw.).

Beispiele

In diesen Fällen kann der ensprechende Betrag oder der Gegenstand hinterlegt werden.

Antragsformulare



Anträge für Geld- bzw. Werthinterlegung sind hier als PDF-Dateien eingestellt.
Hinterlegungsanträge bitte in dreifacher Ausfertigung bei Gericht vorlegen.

Was geschieht mit meinem Antrag?

Ist der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt, nimmt der zuständige Rechtspfleger das Geld bzw. den Wertgegenstand zur Hinterlegung an durch Erteilung einer Annahmeanordnung. Mit der Annahmeanordnung kann dann der Geldbetrag bzw. der Wertgegenstand bei der Hinterlegungskasse einbezahlt/eingeliefert werden. Dort wird die Einlieferung/Einzahlung quittiert. Annahmeanordnung und Quittung dienen als Nachweis der Hinterlegung.

Hinterlegungskasse beim Amtsgericht Nürnberg

Für Geldhinterlegungen

Gerichtszahlstelle
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg
Telefon: 0911-321 01
Telefax: 0911-321 2617

Für Werthinterlegungen

Wertgegenstände müssen unmittelbar bei der Landesjustizkasse Bamberg abgeliefert werden. Diese Aufgabe wird nicht von der Hinterlegungsstelle des Amtsgericht Nürnberg übernommen. Landesjustizkasse in Bamberg
Hausanschrift: Heiliggrabstraße 28 96052 Bamberg
Postanschrift: 96045 Bamberg
Telefon: 0951-833 0 Telefax: 0951-833 3500
Sprechzeiten: Montag – Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

Wichtiger Hinweis

Der Hinterlegende muss die beteiligten Personen selbstständig über die Hinterlegung
informieren, vgl. § 374 BGB! Dies geschieht nicht durch die Hinterlegungsstelle.

Unter welchen Voraussetzungen wird das hinterlegte Geld ausbezahlt bzw. der hinterlegte Gegenstand herausgegeben?

a) Wenn übereinstimmende Freigabeerklärungen aller Beteiligten und ein Auszahlungs-bzw. Herausgabeantrag vorliegen.

b) Wenn ein Auszahlungs- bzw. Herausgabeantrag gestellt und ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein rechtskräftiger Beschluss vorgelegt werden, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragsstellers ergibt.