Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht Nürnberg
- Amtsgericht Nürnberg
- Flaschenhofstraße 35
- 90402 Nürnberg (Hausanschrift)
- Telefon: 0911-321 01
- Telefax: 0911-321 1295
Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8:30 bis 11:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Zuständigkeiten und Aufgaben
Das Vollstreckungsgericht befasst sich vor allem mit der Eintreibung von Geldforderungen. Bei ihm wird das Schuldnerverzeichnis geführt. In das Schuldnerverzeichnis werden die Schuldner eingetragen, die die eidesstattliche Versicherung (früher "Offenbarungseid") abgegeben haben, oder gegen die wegen Nichtabgabe ein Haftbefehl erlassen wurde.
Gläubiger können hier insbesondere folgende Anträge stellen:
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auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
- Mit einem Beschluss des Gerichts kann der Gläubiger Forderungen pfänden, die der Schuldner gegen einen Dritten hat, z.B. Bankkonten, Lebensversicherungen, Arbeitseinkommen, Lohnsteuerausgleich. Hierzu muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel vorlegen, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und an den Schuldner zugestellt wurde.
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auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
- Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn der Gläubiger die Verfahrenskosten nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen kann, z.B. Minderjährige.
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auf Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung
- Die Kosten der Zwangsvollstreckung, z.B. Rechtsanwaltskosten, Gerichtsvollzieherkosten, können gesondert festgesetzt werden. Sie sind dann mit einem eigenen Vollstreckungstitel (Kostenfestsetzungsbeschluss) eintreibbar.
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den Erlass von Haftbefehlen bei Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Weigert sich ein Schuldner grundlos, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann ein Haftbefehl erlassen werden. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner dann längstens für 6 Monate inhaftieren, bis dieser die eidesstattliche Versicherung abgibt.
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den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen
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In Kombination mit einem Pfändungsauftrag hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die Wohnung eines Schuldners zu öffnen, auch wenn dieser nicht anwesend ist oder nicht öffnet. Der Gerichtsvollzieher kann dann auch Pfändungen vornehmen.
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In Kombination mit einem Pfändungsauftrag hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die Wohnung eines Schuldners zu öffnen, auch wenn dieser nicht anwesend ist oder nicht öffnet. Der Gerichtsvollzieher kann dann auch Pfändungen vornehmen.
Schuldner können hier insbesondere folgende Anträge stellen:
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auf Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis
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Eintragungen im Schuldnerverzeichnis können gelöscht werden, wenn der Gläubiger, wegen dessen Forderung die Eintragung erfolgt ist, eine entsprechende Erklärung abgibt.
Drei Jahre nach Abgabe der e.V. oder Erlass des Haftbefehl wird die Eintragung automatisch gelöscht.
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Eintragungen im Schuldnerverzeichnis können gelöscht werden, wenn der Gläubiger, wegen dessen Forderung die Eintragung erfolgt ist, eine entsprechende Erklärung abgibt.
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Entscheidung über Widersprüche im Verfahren über die eidestattliche Versicherung
- Der Schuldner kann der Abgabe der e.V. im Termin widersprechen. Der Widerspruch muss begründet werden.
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Kontoschutz
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Wird ein Konto gepfändet, hat die Bank grundsätzlich sämtliche Gelder, die sich auf dem Konto befinden bzw. künftig darauf eingehen, an den Gläubiger auszuzahlen.
Die erste Auszahlung darf allerdings frühestens zwei Wochen nach Wirksamwerden der Pfändung erfolgen, damit der Schuldner ausreichend Zeit hat, um ggf. beim Vollstreckungsgericht Anträge zu stellen.
Das Gericht kann auf Antrag den pfandfreien Teil des Arbeitseinkommens von der Kontopfändung ausnehmen. Dies gilt auch für Sozialleistungen wie zB. Arbeitslosengeld, wobei diese im Gegensatz zu Arbeitseinkommen innerhalb der ersten sieben Tage ab Gutschrift auf dem gepfändeten Konto ohne gerichtlichen Beschluss abgehoben werden können.
Vorzulegen sind die letzten drei Gehaltsabrechnungen bzw. der Bewilligungsbescheid für die Sozialleistungen sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung.
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Wird ein Konto gepfändet, hat die Bank grundsätzlich sämtliche Gelder, die sich auf dem Konto befinden bzw. künftig darauf eingehen, an den Gläubiger auszuzahlen.
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Erhöhung des unpfändbaren Betrages
- Kommt ein Schuldner mit dem pfandfreien Betrag nicht aus, weil er außergewöhnlich hohe Lebenshaltungskosten hat, kann ein Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gestellt werden.
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Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter
- Die Höhe des pfandfreien Betrages hängt von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Ändert sich diese kann auf Antrag der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend abgeändert werden.
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Räumungsschutz
- Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner den Räumungstermin mindestens drei Wochen vorher mitteilen. Spätestens zwei Wochen vorher kann ein Aufschub der Räumung beantragt werden. Der Aufschub kann nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Dass bislang keine Wohnung gefunden wurde, ist kein ausreichender Grund.
Weitere Informationen
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen
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Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beantragung von Prozesskostenhilfe
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