Hinterlegungsstelle
Erreichbarkeit der Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle erreichen Sie unter der Telefonnummer
(0 90 81) 21 09-201 (Fax -220).
Informationen über die Öffnungszeiten des Amtsgerichts Nördlingen finden Sie auf der Begrüßungsseite dieser Homepage. [intern]
Das gerichtliche Hinterlegungsverfahren
Voraussetzungen für Hinterlegungen
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
- Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils; vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen; vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
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Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen.
Die bloße Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt eine Hinterlegung nicht.
Die Hinterlegungsstelle ist nicht zuständig für die Hinterlegung von
- Testamenten
- Betreuungsverfügungen
- Anwaltsvergleichen
- Schutzschriften
Hinweise zur Stellung des Hinterlegungsantrages
- Die Empfangsberechtigten sind mit vollständigem Namen und Anschrift (kein Postfach) anzugeben. Empfangsberechtigt sind die Parteien selbst, nicht deren Prozessbevollmächtigte.
- Der Hinterlegungsgrund ist durch Vorlage von Kopien glaubhaft zu machen.
- Der ausgefüllte Antrag ist dreifach bei der Hinterlegungsstelle einzureichen.
Das Formular für einen Hinterlegungsantrag erhalten Sie, wenn Sie hier [intern] klicken.
Voraussetzungen für die Auszahlung des hinterlegten Betrages
- Auszahlungsantrag eines Beteiligten und Freigabeerklärung aller weiterer Beteiligter.
- Auszahlungsantrag und Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss), aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.
