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Amtsgericht Nördlingen

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Insolvenzverfahren

Erreichbarkeit des Insolvenzgerichts

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erreichen Sie unter den Telefonnummern
(0 90 81) 21 09 -205 und -207.

Telefax: 0 90 81 / 21 09 - 220

Informationen über die Öffnungszeiten des Amtsgerichts Nördlingen finden Sie auf der Begrüßungsseite dieser Homepage. [intern]

Das Insolvenzgericht ist zuständig für

Örtliche Zuständigkeit

Das Insolvenzgericht des Amtsgerichts Nördlingen ist zuständig für die Bezirke des

Eröffnung eines Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers, des Schuldners bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder des Erben eröffnet.

Eröffnungsgründe sind

Die Verfahrenskosten müssen gedeckt bzw. gestundet sein.

Antragstellung

Ein Antrag auf Eröffnung des Regel- und Nachlassinsolvenzverfahrens kann direkt beim Amtsgericht gestellt werden.

Einem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern dieses Versuches muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder Steuerberater bescheinigt werden (Insolvenzberatungsstellen siehe unten).

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangen.

Informationen hierzu enthält die Broschüre „In sechs Jahren schuldenfrei“ (siehe unten).

Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erhalten Sie auf der Internetseite des Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Um dorthin zu gelangen, klicken Sie bitte hier. [intern]

Insolvenzberatungsstellen

Eine Liste der anerkannten Stellen finden Sie hier. [intern]

Weitere Informationen

Hinweise, Merkblätter und Antragsformulare zum Herunterladen:

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