Grundbuchamt (Gebäude Heiliggeistgasse 11)
Parteiverkehr, Auskünfte, Einlaufstelle
Telefon: 0851 / 394 447 (Bandansage) - Zimmer 1 / EG
Geschäftsstelle
Telefon: 0851 / 394 427 - Zimmer 6 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 430 - Zimmer 6 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 440 - Zimmer 3 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 442 - Zimmer 4 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 443 - Zimmer 3 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 444 - Zimmer 4 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 448 - Zimmer 12 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 450 - Zimmer 1 / EG
Telefon: 0851 / 394 451 - Zimmer 2 / EG
Telefon: 0851 / 394 463 - Zimmer 1 / EG
Rechtspfleger
Telefon: 0851 / 394 431 - Zimmer 9 / 1. OG - Gruppenleiter
Telefon: 0851 / 394 432 - Zimmer 3a / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 433 - Zimmer 8 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 434 - Zimmer 20 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 435 - Zimmer 7 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 436 - Zimmer 10 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 437 - Zimmer 18 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 438 - Zimmer 5 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 452 - Zimmer 7 / 1. OG
- Telefax: 0851 / 394 4054
- E-Mail: Poststelle.GBA@ag-pa.bayern.de [email] Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weitere Informationen
- Weitere Informationen
- Briefkasten
- Grundbucheinsicht / Grundbuchabschriften
- Zuständigkeit / Aufgaben
- Weitere interessante Übersichten und Links
Briefkasten
Es besteht die Möglichkeit, an das Grundbuchamt (GBA) gerichtete Anträge und Schreiben auch außerhalb der Dienstzeiten in den Briefkasten am Dienstgebäude „Heiliggeistgasse 11“ einzuwerfen.
Jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Eintragungsantrag nur dann eine rangwahrende Wirkung hat, wenn er während der Dienststunden einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO.
Zur Entgegennahme zuständig sind nur die bestellten Präsentatsbeamten auf ZiNr. 1 (EG) bzw. der zuständige Grundbuch-Rechtspfleger.
Grundbucheinsicht / Grundbuchabschriften
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann, § 12 GBO.
Wenn ein Einsichtsrecht besteht, werden auf Antrag Grundbuchausdrucke erteilt.
Bitte beachten:
Die Grundbucheinsicht kann nicht telefonisch erfolgen !
Grundbuchblattabschriften können nicht telefonisch bestellt werden !
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels; als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Kosten eines Grundbuchausdrucks:
einfache Abschrift 10 €
amtliche Abschrift 18 €
Erkundigen Sie sich ggf. bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.
Für die Antragstellung kann der nachstehende Antrag ausgedruckt werden und dem Grundbuchamt übermittelt werden (postalisch, per Fax oder persönlich beim GBA übergeben).
Die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren besteht nur für einen beschränkten Benutzerkreis (z.B. Behörden, Banken).
Antrag auf Erteilung einer Grundbuchblattabschrift
- Antrag zum Herunterladen (PDF-Format) [intern]
- Antrag zum Herunterladen (Word-Format) [intern]
Zuständigkeit / Aufgaben
Das Grundbuchamt Passau ist zuständig für die im Bereich des gesamten Landkreises Passau gelegenen Grundstücke.
Aufgabe des Grundbuchs ist es, die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken zuverlässig darzustellen. Im Wesentlichen geht es darum offen zu legen, wer ist Eigentümer und in welcher Weise ist das Eigentum belastet. Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung der Eintragungsanträge und die Übernahme der erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch samt Nebenarbeiten.
Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die tatsächlichen Verhältnisse an Grundstücken darzustellen (Lage des Flurstücks, Grenzverlauf, Abmarkung). Die entsprechenden Lagepläne eines Flurstücks können deshalb nur vom zuständigen Vermessungsamt angefordert werden. Vom Vermessungsamt wird das amtliche Verzeichnis der Grundstücke geführt (sog. Liegenschaftskataster). Zwischen dem Grundbuchamt und dem Vermessungsamt erfolgt ein ständiger Informationsaustausch hinsichtlich der Daten „Grundstück“ und „Eigentum“.
Seit 2002 gibt es in Bayern kein Papiergrundbuch mehr, sondern ein EDV-Grundbuch – basierend auf dem Programm „SolumSTAR“. Daneben werden bei jedem Grundbuchamt in sog. Grundakten die Urkunden in Papierform aufbewahrt, welche die Grundlage der Eintragungen bilden.
Über die Eintragungsanträge entscheiden die laut Geschäftsverteilungplan des Amtsgerichts zuständigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, unterstützt von den Mitarbeitern der Serviceeinheiten des Grundbuchamts.
Da die Eintragungsunterlagen durch öffentliche Urkunden bzw. in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen sind (§ 29 GBO), ist für den Rechtssuchenden erste Anlaufstelle grundsätzlich ein Notar seiner Wahl.
Beim Notariat erfahren Sie, ob eine notarielle Beurkundung (z.B. Grundstückserwerb) oder lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift/en (z.B. Bestellung einer Dienstbarkeit) erforderlich ist. Der Notar bereitet den Vollzug umfassend vor und reicht den Eintragungsantrag und die erforderlichen Unterlagen dann wunschgemäß für die Beteiligten bei dem zuständigen Grundbuchamt ein.
In Einzelfällen kann ein Grundbuchberichtigungsantrag ohne Einschaltung des Notariats eingereicht werden (z.B. Eintragung der Erben unter Vorlage eines Erbscheins des Nachlassgerichts; Löschung eines Wohnungsrechts unter Vorlage der Sterbeurkunde).
Weitere interessante Übersichten und Links
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Dokument zum Herunterladen - Übersicht über Grundbuch und Grundbuchamt. Eine kleine Zusammenstellung des Amtsgerichts Passau (JAR Seitz)
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Notare in Bayern
-
Bayerische Vermessungsverwaltung
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Broschüre zum Herunterladen - Über 100 Jahre Grundbuch
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Broschüre zum Herunterladen - Tipps für Wohnungseigentümer
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