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Amtsgericht Passau

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Portal > Gerichte > AG > Passau > Verfahren > Vereinsregister - Letzte Änderung: 08.11.2011


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Registergericht (Gebäude Schustergasse 4)

Geschäftsstelle

Telefon: 0851 / 394 359 - Zimmer 223 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 360 - Zimmer 223 / 1. OG
Telefon: 0851 / 394 361 - Zimmer 222 / 1. OG

Rechtspfleger

Telefon: 0851 / 394 358 - Zimmer 228 / 1. OG - Gruppenleiterin
Telefon: 0851 / 394 357 - Zimmer 227 / 1. OG

Informationen zum Vereinsrecht

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.

Gründung eines eingetragenen Vereins (e.V.)

Erforderlich ist eine Satzung, die mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:

Darüber hinaus muss der Tag der Errichtung in der Satzung angegeben werden.

Zum Zeitpunkt der Eintragung muss der Verein mindestens sieben Mitglieder haben.

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt.
Mit seiner Eintragung im Vereinsregister hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt.

Weitere Informationen

Anmeldung

Die Ersteintragung eines Vereins ist durch den Vorstand beim zuständigen Amtsgericht durch notariell beglaubigte Erklärung anzumelden, d.h. die Anmeldung muss unter Beteiligung eines Notars erfolgen. Der Erstanmeldung sind die Satzung in Original und Fotokopie sowie eine Kopie des Gründungsprotokolls, aus der sich die Wahl des ersten Vorstands ergibt, beizufügen. Die Satzung ist von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Datum der Errichtung zu versehen.

Alle Änderungen im vertretungsberechtigten Vorstand oder in der Satzung müssen von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl in notariell beglaubigter Form zur Eintragung angemeldet werden.

Haftung

Für Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet nur noch das Vereinsvermögen.



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