Hinterlegungsstelle
Die Hinterlegungsstelle ist zuständig für die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 5 Hinterlegungsordnung).
Grundsätzlich kann die Hinterlegung erfolgen, wenn ein Hinterlegungsgrund vorliegt, also u.a.
- zur Durchführung, Abwendung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Kaution in Strafsachen zur Abwendung der Untersuchungshaft
- Annahmeverzug
- Gläubigerunsicherheit
- zugunsten der unbekannten Erben
-
in Zwangsversteigerungsverfahren (Bietsicherheit, Meistbargebot)
Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der Hinterlegungsordnung, wenn
- Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen
- eine rechtskräftige Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss) vorgelegt wird, aus der sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt
Erreichbarkeit:
Frau Rechtspflegerin BREU
Telefon: 0941 2003-523
Zimmer: 4.02/IV
Sprechzeiten:
Montag - Freitag: 08:30 - 11:30 Uhr oder nach Vereinbarung.
Für dringende Angelegenheiten stehen wir auch außerhalb der Sprechzeiten zur Verfügung.
