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Amtsgericht Starnberg

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Portal > Gerichte > AG > Starnberg > Verfahren > Nachlassverfahren - Letzte Änderung: 15.12.2011


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Nachlassverfahren

Das Nachlassgericht ist zuständig für die Durchführung des Nachlassverfahrens, für die Entgegennahme einer Erbschaftsausschlagung sowie für die amtliche Verwahrung von Testamenten.

Nachlassverfahren:
Das Amtsgericht Starnberg ist zuständiges Nachlassgericht, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Landkreis Starnberg hatte.

Ein Nachlassverfahren wird unter anderem durchgeführt, wenn eine letztwillige Verfügung von Todes wegen des Verstorbenen vorhanden ist und/oder ein Erbschein benötigt wird.

Ein Erbschein ist die Legitimation des Erben im Rechtsverkehr. Er enthält die Bezeichnung der Erben und der Erbquoten und evtl. Verfügungsbeschränkungen des Erben.

Ein Erbschein wird unter anderem notwendig
- wenn Banken bzw. andere Behörden/Personen vom Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen;
- wenn Grundbesitz vorhanden ist und das Erbrecht nicht durch eine eindeutige notarielle Verfügung von Todes wegen nachgewiesen werden kann.

Voraussetzung der Erteilung eines Erbscheins ist ein förmlicher Erbscheinsantrag durch einen der Erben persönlich. Dieser kann nur beim örtlich zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind die Vorlage der letztwilligen Verfügung(en) von Todes wegen im Original, auf der das Erbrecht beruht, bzw. bei gesetzlicher Erbfolge die Vorlage von Personenstandsurkunden.

Die Gebühren des Nachlassverfahren richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Steuerliche Werte sind im Nachlassverfahren unbeachtlich.

Erbschaftsausschlagung:
Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tode des Erblassers an; dieser hat die Möglichkeit der Ausschlagung. Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Die Frist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung. Die Ausschlagung ist förmlich durch Beurkundung durch das Nachlassgericht (persönliches Erscheinen nach vorheriger Terminsvereinbarung ist notwendig) oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) vorzunehmen. Die notarielle Erklärung muss allerdings innerhalb der Frist von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen.

Für minderjährige Kinder müssen die gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung erklären. Regelmäßig ist hierfür die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.

Verwahrung von Testamenten:
Handschriftliche Testamente (Originale) können auf Antrag beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Mitzubringen sind: Personalausweis(e), Kopie der Geburtsurkunde, evtl. Vollmacht des Partners und Angaben zum Vermögen.

Notarielle Testamente werden vom Notar zur amtlichen Verwahrung gegeben.

Die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann nur persönlich unter Vorlage des Ausweises erfolgen. Der erteilte Hinterlegungsschein ist mitzubringen. Gemeinschaftliche Testamente können nur gemeinsam zurückgenommen werden. Persönliches Erscheinen ist notwendig.

Für die Verwahrung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen fällt eine einmalige Gebühr nach der Kostenordnung an. Die Rücknahme ist gebührenfrei.

Mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters zum 01.01.2012 sind die zur Verwahrung eingereichten Testamente bei der Bundesnotarkammer zu registrieren.

Die Registrierung ist gebührenpflichtig. Diese zusätzliche Registrierungsgebühr der Bundesnotarkammer beträgt 18 Euro.

Wegen telefonischer Erreichbarkeit, Abgabe von Schriftsätzen, Formularen und Broschüren sowie wegen Rechtsauskünften beachten Sie bitte unsere Hinweise auf der Verfahrensseite. [intern]