Hinterlegungsstelle
- Geschäftszeiten (Sprechzeiten) sind:
Mo-Fr. 8:30 - 12:00 Uhr
Geschäftsstelle:
Zimmer 35 - Rüfferstr. 1
- 97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
- Telefon: 09721/542 -136
- Telefax: 09721/542-190
Hinterlegungsrecht
Unter "Hinterlegung" versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung. Unter "Hinterlegung" im Sinne der Hinterlegungsordnung versteht man hingegen nur
- die Hinterlegung bei bestimmten Behörden, den Hinterlegungsstellen (§ 1)
- die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten, nicht auch von anderen Sachen (§ 5)
- die Hinterlegung in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund besteht (§ 6).
Die Hinterlegungsordnung enthält das sogenannte "formelle Hinterlegungsrecht". Sie bestimmt, welche staatlichen Organe für die Hinterlegungsgeschäfte zuständig sind, regelt das bei der Hinterlegung zu beachtende Verfahren sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den staatlichen Organen und den am Hinterlegungsverfahren beteiligten Personen.
Die Hinterlegungsordnung enthält nicht das sogenannte "materielle Hinterlegungsrecht". Darunter ist die Frage zu verstehen, in welchen Fällen hinterlegt werden kann oder muß und welche Rechtswirkungen die Hinterlegung für die beteiligten Personen im Verhältnis zueinander auslöst. Das materielle Hinterlegungsrecht ist außerhalb der Hinterlegungsordnung in den verschiedensten Gesetzen geregelt.
Die Hinterlegungsfälle des materiellen Hinterlegungsrechts lassen sich wie folgt einteilen:
Nach ObenHinterlegung als Erfüllung
In diesen Fällen ist der Schuldner zur Hinterlegung verpflichtet. Die Hinterlegung selbst ist die geschuldete Leistung. Eine solche Verpflichtung entsteht meistens erst, wenn es der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung zur Hinterlegung nach, erlischt die Schuld.
Eine Pflicht zur Hinterlegung kann etwa bestehen, wenn an mehrere gemeinschaftlich zu leisten ist,
- mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung zu fordern haben
- eine verzinsliche Forderung Gegenstand des Nießbrauchs ist
- eine Forderung verpfändet ist
- ein Anspruch einer Erbengemeinschaft zusteht
Ferner kann eine Pflicht zur Hinterlegung dann bestehen, wenn mehrere Personen als Gläubiger in Betracht kommen oder eine Leistung mehreren anteilig geschuldet wird, z. B.
- im Falle einer Auslobung, wenn die Belohnung zu verteilen ist
- wenn eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet ist
- in Enteignungsverfahren für Geldentschädigungen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist
- in Flurbereinigungsverfahren, wenn ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden wird
Hinterlegung als Erfüllungsersatz
Hier ist der Schuldner befugt, sich unter bestimmten Voraussetzungen durch Hinterlegung von seiner eigentlichen Verbindlichkeit zu befreien. Dies gilt z. B.
- dann, wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist oder wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewißheit mit Sicherheit erfüllen kann. Der Schuldner kann sich endgültig oder vorläufig von seiner Verbindlichkeit befreien.
- Im Falle eines Gläubigerstreits
- dann, wenn eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet ist
- im Verfahren der Zwangsversteigerung von Grundstücken für die Berichtigung des Vergebots durch den Ersteher.
Hinterlegung als Sicherheitsleistung
Nach zahlreichen Vorschriften, sowie dann, wenn dies besonders vereinbart ist, kann oder muß Sicherheit geleistet werden. Dies kann regelmäßig durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geschehen.
Sicherheiten können oder müssen z. B. geleistet werden,
- um die Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung zu sichern, etwa
-
der Gegenleistung beim gegenseitigen Vertrag im Falle der
Vermögensverschlechterung
- des gestundeten Kaufpreises bei Ausübung des Vorkaufsrechts
- von Geldrenten
- des Anspruches auf Wertersatz beim Nießbrauch
- des Rechts auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns
- wenn Befreiung von einer noch nicht fälligen Verbindlichkeit verlangt wird
- um die Ausübung eines Rechts abzuwenden, z. B. des Zurückbehaltungsrechts des Vermieter-, Verpächter-, Pächter- und Gastwirtpfandrechts
- wenn eine Handlung hiervon abhängig gemacht wird, z. B.
- die Gestattung, ein Wegnahme- oder ein Verfolgungsrecht auszuüben oder
- die Herausgabe eines Faustpfandes
- vom Nießbraucher, Vorerben, Konkurs- und Zwangsverwalter
- von Verteilung eines Vermögens an die Berechtigten, wenn noch nicht alle Gläubiger befriedigt sind
- den Gläubigern einer Aktiengesellschaft bei Herabsetzung des Grundkapitals und in anderen Fällen
- den Gläubigern einer GmbH bei Herabsetzung des Stammkapitals
- von Ausländern, die als Kläger auftreten
- wenn der Gericht angeordnet hat, dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen ist
- wenn ein Urteil gegen eine Sicherheit für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist
- wenn in einem Urteil ausgesprochen ist, daß der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden dürfte
- um die Anordnung, die Hemmung der Vollziehung oder Aufhebung eines Arrestes zu erwirken
- im Verfahren der Zwangsversteigerung von Grundstücken für die Abgabe von Geboten
- um die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins zu erwirken
- damit der Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt, Strafaufschub gewährt oder das Wirksamwerden eines Berufsverbotes aufgeschoben werde
- um die Durchführung des Strafverfahrens gegen Ausländer sicherzustellen
- für die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens und der Privatklage
Hinterlegung zur Sicherung der hinterlegten Sache
Um Sachen dem Berechtigten unversehrt zu erhalten und sie für ihn bereitzuhalten, ist die Hinterlegung z. B. vorgesehen,
- wenn der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders verletzt
- von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zu dem Vermögen eines Kindes, Mündels, Betreuten oder Pfleglings oder zu einer Erbschaft gehören, die einem Vorerben angefallen ist
- bei der Sicherung eines Nachlasses (Insolvenz)
-
wenn bei der Zwangsvollstreckung ider im Verfahren gepfändetes Geld oder ein Erlös noch nicht ausgezahlt werden kann
Zuständige Stelle für eine Hinterlegung
es hat regelmäßig bei den in der Hinterlegungsordnung bestimmten Stellen zu geschehen, - sei es, daß ausdrücklich die Hinterlegung "bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle" oder einer "Hinterlegungsstelle" verlangt wird, sei es daß über den Ort der Hinterlegung nicht gesagt wird. Bisweilen ist die Hinterlegung daneben auch bei anderen Stellen zulässig. Dies gilt etwa
- für Wertpapiere, die in bestimmten Fällen auch bei bestimmten Banken, und
- für Aktien, die auch bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden können. In manchen Fällen kommt eine Hinterlegung nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung überhaupt nicht in Betracht, weil nicht bei den hier bestimmten Hinterlegungsstellen, sonder ausschließlich bei anderen Stellen zu hinterlegen ist. So sind etwa zu hinterlegen
- Geld, das als Sicherheit für eine Steuerschuld dienen soll, allein bei der zuständige Finanzbehörde
-
die Entschädigung für einen Zeugen, den ein Angeklagter laden läßt, bei der Geschäftstelle
-
Waren, mit deren Annahme der Käufer im Verzuge ist, in einem öffentlichen
Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise -
Verfügungen von Todes wegen, die in besonders amtliche Verwahrung
genommen werden sollen, bei den Amtsgerichten
Hinterlegungsverhältnis
Das formelle Hinterlegungsrecht, das in der Hinterlegungsordnung geregelt ist, gehört dem öffentlichen Recht an. Mit der Hinterlegung entsteht zwischen dem Staat und den an der Hinterlegung Beteiligten ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur.
Auf diese Rechtsverhältnis sind die Grundsätze über öffentlich-rechtliche Verwahrung anzuwenden, soweit die hinterlegten Sachen unverändert aufbewahrt werden und die Hinterlegungsordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält.
Soweit hinterlegtes Geld in das Eigentum des Staates übergeht, besteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, für das die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nicht ohne weiteres entsprechend gelten, dessen Inhalt vielmehr - wenn die Hinterlegungsordnung eine bestimmte Frage nicht ausdrücklich regelt - durch Abwägung der jeweils in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt werden muß.
