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Hinterlegungsstelle

Hinterlegungsrecht

Unter "Hinterlegung" versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Übergabe einer Sache zur treuhänderischen Verwaltung. Unter "Hinterlegung" im Sinne der Hinterlegungsordnung versteht man hingegen nur

Die Hinterlegungsordnung enthält das sogenannte "formelle Hinterlegungsrecht". Sie bestimmt, welche staatlichen Organe für die Hinterlegungsgeschäfte zuständig sind, regelt das bei der Hinterlegung zu beachtende Verfahren sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen den staatlichen Organen und den am Hinterlegungsverfahren beteiligten Personen.

Die Hinterlegungsordnung enthält nicht das sogenannte "materielle Hinterlegungsrecht". Darunter ist die Frage zu verstehen, in welchen Fällen hinterlegt werden kann oder muß und welche Rechtswirkungen die Hinterlegung für die beteiligten Personen im Verhältnis zueinander auslöst. Das materielle Hinterlegungsrecht ist außerhalb der Hinterlegungsordnung in den verschiedensten Gesetzen geregelt.

Die Hinterlegungsfälle des materiellen Hinterlegungsrechts lassen sich wie folgt einteilen:

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Hinterlegung als Erfüllung

In diesen Fällen ist der Schuldner zur Hinterlegung verpflichtet. Die Hinterlegung selbst ist die geschuldete Leistung. Eine solche Verpflichtung entsteht meistens erst, wenn es der Gläubiger ausdrücklich verlangt. Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung zur Hinterlegung nach, erlischt die Schuld.

Eine Pflicht zur Hinterlegung kann etwa bestehen, wenn an mehrere gemeinschaftlich zu leisten ist,

Ferner kann eine Pflicht zur Hinterlegung dann bestehen, wenn mehrere Personen als Gläubiger in Betracht kommen oder eine Leistung mehreren anteilig geschuldet wird, z. B.

Hinterlegung als Erfüllungsersatz

Hier ist der Schuldner befugt, sich unter bestimmten Voraussetzungen durch Hinterlegung von seiner eigentlichen Verbindlichkeit zu befreien. Dies gilt z. B.

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Hinterlegung als Sicherheitsleistung

Nach zahlreichen Vorschriften, sowie dann, wenn dies besonders vereinbart ist, kann oder muß Sicherheit geleistet werden. Dies kann regelmäßig durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geschehen.

Sicherheiten können oder müssen z. B. geleistet werden,

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Hinterlegung zur Sicherung der hinterlegten Sache

Um Sachen dem Berechtigten unversehrt zu erhalten und sie für ihn bereitzuhalten, ist die Hinterlegung z. B. vorgesehen,

Zuständige Stelle für eine Hinterlegung

es hat regelmäßig bei den in der Hinterlegungsordnung bestimmten Stellen zu geschehen, - sei es, daß ausdrücklich die Hinterlegung "bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle" oder einer "Hinterlegungsstelle" verlangt wird, sei es daß über den Ort der Hinterlegung nicht gesagt wird. Bisweilen ist die Hinterlegung daneben auch bei anderen Stellen zulässig. Dies gilt etwa

Hinterlegungsverhältnis

Das formelle Hinterlegungsrecht, das in der Hinterlegungsordnung geregelt ist, gehört dem öffentlichen Recht an. Mit der Hinterlegung entsteht zwischen dem Staat und den an der Hinterlegung Beteiligten ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur.

Auf diese Rechtsverhältnis sind die Grundsätze über öffentlich-rechtliche Verwahrung anzuwenden, soweit die hinterlegten Sachen unverändert aufbewahrt werden und die Hinterlegungsordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält.
Soweit hinterlegtes Geld in das Eigentum des Staates übergeht, besteht ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, für das die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nicht ohne weiteres entsprechend gelten, dessen Inhalt vielmehr - wenn die Hinterlegungsordnung eine bestimmte Frage nicht ausdrücklich regelt - durch Abwägung der jeweils in Betracht kommenden Gesichtspunkte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestimmt werden muß.

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