Nachlassgericht
Regelt den Übergang des Eigentums und der übrigen Rechtsbeziehungen eines Verstorbenen. Zum Nachweis benötigen die Rechtsnachfolger (Erben) die Mitwirkung des Nachlassgerichts (Erbschein, Erbenfeststellung, Nachlaßsicherung - Nachlassverwendung/ Nachlasspflegschaft - , Testamentsvollstreckung).
In seinem Bezirk ist das Nachlassgericht nur zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz dort hatte (nicht Sterbeort).
Kontaktaufnahme Schweinfurt
- Geschäftszeiten (Sprechzeiten) sind:
Mo-Fr. 8:30 - 12:00 Uhr
Geschäftsstelle: Zimmer 36, 37, 38 - Rüfferstr. 1
- 97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
- Telefon: 09721/542-137,-138,-141
- Telefax: 09721/542-190
Kontaktaufnahme Gerolzhofen
- Geschäftszeiten (Sprechzeiten) sind:
Mo.- Do. 8:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 15:15 Uhr Fr. 8:30 - 12:00 Uhr
Geschäftsstelle: Zimmer 104 - Hermann-Löns-Straße 1
- 97447 Gerolzhofen (Hausanschrift)
- Telefon: 09382/9750-24
- Telefax: 09382/9750-10
Testamentshinterlegung
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Auch privatschriftliche Testamente können beim Nachlaßgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dies wird grundsätzlich durch persönliche Abgabe erfolgen, ebenso die Rücknahme (bei gemeinschaftlichen Testamenten ist das Erscheinen beider Ehegatten erforderlich!)
Telefonische Anmeldung ist zweckmäßig. -
Im Privatbesitz befindliche Testamente des Verstorbenen sind unverzüglich beim Nachlaßgericht abzuliefern. Bitte Kopie einer Sterbeurkunde beifügen. In diesem Fall können auch die Formblätter (Nachlassverzeichnis) gleich mit beigefügt werden.(siehe link Formblatt / Antrag 4 /1 /2 /3)
- Bei gesetzlicher Erbfolge bitten wir Sie, sich von sich aus nur dann an das Nachlaßgericht zu wenden, wenn sie sicher sind einen Erbschein zu brauchen und die Sache eilbedürftig ist. Das Nachlaßgericht wird sich im übrigen von Amtswegen an die für ihn in Frage kommenden Erben wenden, wenn es ein Tätigwerden für erforderlich hält.
- Falls keine als Erben in Frage kommenden Personen bestimmt sind, aber ein sicherungsdürftiger und werthaltiger Nachlaß vorliegt, wird das Nachlaßgericht auf entsprechenden Hinweis aus dem Umfeld von Amtswegen tätig werden.
- Für Gläubiger des Verstorbenen wird das Nachlaßgericht grundsätzlich nicht tätig, es sei denn er stellt als nachgewiesener Gläubiger einen eigenen Erbscheinsantrag in Kenntnis sämtlicher Beweis- und Kostentragungspflichten. Bei einem Nachlaß, der die Beerdigungskosten nicht übersteigt, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis, die Erben zu ermitteln.
- In vielen Fällen (Beurkundungen, Anhörungen) wird ein Gerichtstermin erforderlich sein. Hiermit ergeht dann gesonderte Ladung. Die hiermit benötigten Angaben können Sie größtenteils mit dem bei "Formblätter- /anträge" zu findenden Vordrucken machen. (Formblätter 5/ 1/ 2/ 3)
Anträge
Im Nachlassrecht wird zwischen formlosen Anträgen - dies sind oft Anregungen zum Tätigwerden des Nachlassgerichts - und Anträgen, die der öffentlichen Beurkundung durch das Nachlassgericht bedürfen, unterschieden. Dazu gehören der Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung der Erben, Antrag auf Testamentsvollstreckung (- Zeugnis) und Bestellung zum Nachlasspfleger oder -verwalter.
Die beiden Erstgenannten Beurkundungen kann auch jeder deutsche Notar, im Ausland die deutsche Botschaft oder das deutsche Generalkonsulat, vornehmen.
Formblätter für Nachlasssachen
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Formblatt Nachlassverzeichnis (bitte ausdrucken und ausfüllen)
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Formblatt Verwandtschaftsverhältnisse und Vollmacht (bitte ausdrucken und ausfüllen)
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