Zeugenbetreuungsstelle
Helfen Sie dem Gericht bei der Wahrheitsfindung!
Ein besonders wichtiges Beweismittel vor Gericht ist der Zeuge. Er berichtet, was er vom Vorfall noch weiß und beantwortet die ihm gestellten Fragen.
Er darf dabei nichts verschweigen und nichts hinzufügen.
Besitzt der Zeuge Aufzeichnungen, mit deren Hilfe er den Vorgang genauer darstellen kann, muss der sie mitbringen.
Der Weg zum Gericht bringt oft Unannehmlichkeiten mit sich. Für jeden von uns ist Zeit kostbar. Aber: Vielleicht sind Sie auch einmal auf einen Zeugen angewiesen.
Erreichbarkeit
Geschäftszeiten (Kernzeiten) sind:
Mo-Fr. 8:30 - 12:00 Uhr
Zeugenbetreuung
- Zimmer 10
- Rüfferstr.1
- 97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
- Telefon: 09721/542-111
- Telefax: 09721/542-196
Zeugenentschädigung
- Zimmer 22 (vormittag)
Zimmer 16 (nachmittag) - Rüfferstr. 1
- 97421 Schweinfurt (Hausanschrift)
- Telefon: 09721/542-124 (vormittags), -117 (nachmittags)
- Telefax: 09721/542-194
Die Ladung
Das Gericht schickt dem Zeugen eine Ladung zu dem Verhandlungstermin, der man Folge leisten muss. Unabhängig davon, wie kurzfristig sie erfolgt. Erscheint ein Zeuge ohne Begründung nicht zum Termin, drohen ihm empfindliche Strafen: Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- oder im schlimmsten Fall bis zu sechs Wochen Haft.
Das Gesetz räumt in begründeten Fällen dem Zeugen auch die Möglichkeit ein, entschuldigt fernzubleiben, wenn z.B. schon eine Fernreise gebucht ist (Beweis durch Buchungsbestätigung).
Vor dem Termin
Der Zeuge hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung für den Gerichtstermin.. Für einen belegbaren Verdienstausfall zahlt das Gericht eine Entschädigung bis zu 17,-- Euro, die Hausfrauenentschädigung beträgt 12,-- Euro pro Stunde für maximal 10 Stunden. Wer nicht berufstätig ist, bekommt eine Zeitentschädigung von 3,-- Euro pro Stunde. Ersetzt werden auch die Fahrtkosten zur Verhandlung: 0,25 Cent pro Kilometer bzw. die Bahnkosten werden generell übernommen, (wenn der Zeuge spätestens drei Monate danach eine Abrechnung einreicht). Der Anspruch auf Zeugenentschädigung ist innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.
Vor Gericht
Vor Gericht muss der Zeuge genau und wahrheitsgemäß schildern was er wahrgenommen hat. Die Aussage verweigern darf nur, ein Zeuge der sich andernfalls selbst belasten würde, mit dem Angeklagten verwandt ist oder berufliche Gründe Ein Aussageverweigerngsrecht zusteht.
Eine Falschaussage ist kein Kavaliersdelikt: Es drohen mindestens drei Monate Gefängnis.
Nach der Verhandlung erhält der Zeuge das Formular zur Abrechnung seiner Kosten. Sie werden in Zimmer 22 (vormittags) und Zimmer 16 (nachmittags) angewiesen. Da die Beträge überwiesen (Keine Barauszahlung möglich!) werden, benötigen wir Ihre Bankverbindung.
Formulare
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