Betreuungsgericht
Die rechtliche Betreuung ist 1992 an die Stelle der frühreren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Unter Betreuung wird rechtliche Vertretung verstanden und nicht ein Sozial- oder Gesundheitsbetreuung.
Ein Betreuer wird bestellt, wenn ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann. Dies kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Der Betreuer hat stets zum Wohl des Betreuten zu handeln.
Mit einer Vorsorgevollmacht [extern] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordung einer Betreuung vermeiden.
Beachten Sie jedoch, dass in manchen Fällen, z.B. Grundstücksgeschäften eine notarielle Vollmacht nötig ist.
Die Geschäftsstelle des Beteuungsgerichts erreichen Sie Montag-Freitag 8.30 Uhr -12.00 Uhr, in dringenden Fällen per Fax: 09631/726127.
