Vormundschaftsgericht
In dieser Abteilung werden hauptsächlich Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren bearbeitet.
Vormundschaft
Eine Vormundschaft wird angeordnet, wenn ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies ist der Fall, wenn z.B. die Eltern verstorben sind oder ihnen die elterliche Sorge entzogen wurde.
Der Vormund ist dann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes ("Mündel"). Er benötigt jedoch für zahlreiche Handlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Zum Vormund können natürliche Personen, Verein oder das Jugendamt bestellt werden.
Vormundschaften für Erwachsenen gibt es seit 1992 nicht mehr. Für einen Erwachsenen kann aber ein Betreuer bestellt werden (s. Betreuungsgericht).
Pflegschaften
Der Begriff Pflegschaft umfasst mehrere im Gesetz geregelte Fälle, insbesondere die
- Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, dessen Eltern nur in einem Teilbereich an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind, z.B. Vertragsabschluss mit nahem Verwandten
- Verfahrenspflegschaft in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben (diese wird durch das Nachlassgericht angeordnet)
- Abwesenheitspflegschaft für Personen mit unbekanntem Aufenthalt
Grundsätzlich gelten für Pflegschaften die Vorschriften für die Vormundschaft.
Die Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts erreichen Sie Montag-Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Ab 01.09.2009 ist für Vormundschaften und Pflegschaften das Familiengericht zuständig.
